Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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nähere Feftstellung seines Einkommens, in lehlerem Falle die durch den eingewendeten 
Rekurs entstandenen Kosten zu tragen. 
ie siber eine Meile von dem Sit der Steuerbezirks-Commissionen (Greiz, Zeulen- 
roda) entfernt wohnenden Mitglieder derselben erhalten für Reisekosten aus der Landes- 
lasse eine angemessene Vergütung, deren Betrag von der Landesregierung festzustellen ist. 
Im Uebrigen findet ein Anspruch auf Vergütung für Mühewaltung aus Staatsmitteln 
nicht Statt. 
§. 52. 
Entrichtung der Einkommensteuer. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer ist an den bestiumten Terminen an den Orts- 
stener-Einnehmer pünktlich zu leisten. Es steht dabei frei, die Steuer auch für einen 
längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage vorans zu bezahlen. Die Entrichtung 
der Steuer darf durch eine Verufung wider die Höhe des zur Verstenerung in Ansa 
gebrachten Einkommens nicht ausgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der Er- 
statung des elwa zuviel Bezahlten an den bestimmten Terminen erfolgen. 
8. 53. 
Die Einkommensteuer von Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen kann von den 
Kaffen, aus welchen die letzteren gezahlt werden, in Abzug gebracht und der betreffenden 
Einnahmestelle nsn werden. 
die von Privatdienern jeder Art zu entrichtende Einkommensteuer haben deren 
Vrod- und boguhern dergestalt einzustehen und als Selbst schuldner zu haften, daß sie, 
wenn der steuerpflichtige Diener oder Gehülfe mit einem oder mehreren Steuerlerminen 
über die Verfallzeit in Rest geblieben ist, oder den Ort verlassen hat, ohne zuvor seine 
Steuer vollständig zu entrichten, den Rest auf Verlangen des Stenereinnehmers sofort zu 
bezahlen verbunden sind und nur die Beibringung richtiger Quittung von dieser Hast- 
pflicht befreien kann. 
Dagegen ist ihnen gestattet, vor jedesmaliger Auszahlung des Lohnes oder Abge- 
gewährung sonstiger Dienstemolumente von dem Diener oder Gehülfen die Vorzeigung der 
Quitlung des Sleuereinnehmers über die geschehene Bezahlung des vor diesem Zeilpunkte 
zuletzt verfallenen Steuertermins zu verlangen, auch, wenn der Diener oder Gehülfe im 
den Dieust und Ort verläßt, die Quitlung über die geschehene Be- 
zahlung aller bis zum Schluß des Jahres noch fällig werdenden Termine sich vorzeigen 
zu lassen, in Ermangelung solcher Quiktung einen verhältnihmäßigen Theil des Lohnes 
oder der sonstigen Dienstemolumente zurückzubehalten. 
8. 54. 
Abgänge an Einkommen. Erlasse und Gestundung von Rückfländen. 
Ab.- und Zugänge an Einkommen während des Jahres, für welches die Veraulagung 
erfolgt, ändern an der einmal festgestellten Steuer nichte. Erlischt ein erchsichtige
	        
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