Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

23. Gesetz vom 9. August 1870, 
Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1862 wegen Verbesserung des 
Diensteinkommens der Volksschullehrer und des Nachtrags hierzu vom 
30. Januar 1868 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden ülterer 
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben Abänderungen des Gesebes vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Diens- 
einkommens der Volksschullehrer betreffend, und des Nochtrage hierzu vom 30. Januar 
1868 für nöthig erachtel und verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Das zu Geldwerth angeschlagene jährliche Diensteinkommen eines ständigen Volks- 
schullehrers Lal. mindestens betragen 
) in den Städten neben angemessener frrir Wohnung. 230 Thaler. Wird die 
feeie Wehnng nicht gewährt, so ist dafür ein Aequivalent von 50 Thalern 
in Greiz, und von 35 Thalern in Zeulenroda zu gewähren. 
h) auf dem flachen Lande neben der steis zu gewährenden freien Wohnung: 
0 Thaler. 
Den Direktoren städtischer Volksschulen ist neben angemessener freier Wohnung oder 
einem Aequivalente von 100 Thalern dafür, ein Einkommen von nicht weniger als 
600 Thalern zu gewähren. 
Die zum Bezuge Berechtigten müen jedoch Schulstellen bekleiden, die mit wirklichen 
Direktorialbefugnissen ausgestattet sind. 
Die chüge von dem, mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste dürfen nur 
soweit, als sie die Summe von 50 Thalern übersteigen, die Holzdeputate nur soweil, 
als sie den Vedarf für die, stets den Gemeinden obliegende, Schulheizung überstiegen, 
in das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden. 
8. 2. 
Das Jahredeinkommen sändiger Volksschullehrer, welche bei untadelhaftem Verhalten 
durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen, ist durch von der Schulgemeinde 
zu gewährende Zulagen, bei welchen weder freie Wohnung noch das Aequivalent dafür,
	        
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