23. Gesetz vom 9. August 1870,
Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1862 wegen Verbesserung des
Diensteinkommens der Volksschullehrer und des Nachtrags hierzu vom
30. Januar 1868
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben Abänderungen des Gesebes vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Diens-
einkommens der Volksschullehrer betreffend, und des Nochtrage hierzu vom 30. Januar
1868 für nöthig erachtel und verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
S. 1.
Das zu Geldwerth angeschlagene jährliche Diensteinkommen eines ständigen Volks-
schullehrers Lal. mindestens betragen
) in den Städten neben angemessener frrir Wohnung. 230 Thaler. Wird die
feeie Wehnng nicht gewährt, so ist dafür ein Aequivalent von 50 Thalern
in Greiz, und von 35 Thalern in Zeulenroda zu gewähren.
h) auf dem flachen Lande neben der steis zu gewährenden freien Wohnung:
0 Thaler.
Den Direktoren städtischer Volksschulen ist neben angemessener freier Wohnung oder
einem Aequivalente von 100 Thalern dafür, ein Einkommen von nicht weniger als
600 Thalern zu gewähren.
Die zum Bezuge Berechtigten müen jedoch Schulstellen bekleiden, die mit wirklichen
Direktorialbefugnissen ausgestattet sind.
Die chüge von dem, mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste dürfen nur
soweit, als sie die Summe von 50 Thalern übersteigen, die Holzdeputate nur soweil,
als sie den Vedarf für die, stets den Gemeinden obliegende, Schulheizung überstiegen,
in das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden.
8. 2.
Das Jahredeinkommen sändiger Volksschullehrer, welche bei untadelhaftem Verhalten
durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen, ist durch von der Schulgemeinde
zu gewährende Zulagen, bei welchen weder freie Wohnung noch das Aequivalent dafür,