Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Gesetzssammlung 
das Fürstenthum Renß älterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben den 15. —— 1870) 
  
29. Negicrungsverordnung, vom 10. September 1870, 
die Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1870, die Einkommensteuer 
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Zu Ausführung de Gesebes vom 8. August 1870, die Einkommensteuer betreffend, 
wird mit Höchster Genehmigung Folgendes bestimmt: 
1. 
Zu F. 7 des Gesetzes. 
Alljährlich und zwar bis spätestens 1. Okteber hat der Vorsitzende der erde- 
zirks-Commission eine allgemeine Aufforderung zur Deklarirung des nach §. 5 des Ge- 
sebes anzumeldenden Einkommens, unter Bestimmung einer angemessenen Frift. un unter 
Hinweisung auf die drohenden Strafen und Rechtsnachtheile, im Amtsblatte zu erlassen, 
daneben aber auch besondere Abdrücke des Erlasses, nebst einer dem muthmaßlichen Be- 
darf entsprechenden Anzahl von Deklarationsfermularen, den Vorsitzenden der Einschätzungs- 
kommissionen zustellen zu lassen. 
Die Vorsitzenden dieser Commissionen haben ihrerseits sowohl diese allgemeine Auf- 
forderung durch öffentlichen Anschlag oder iunhn Verlesung in einer dazu zu berufenden 
Gemeindeversammlung oder auf sonst geeignete Weise noch besonders zur Kenniniß des 
gesammten betheiligten Publikums ihres Gemeindebezirks zu bringen, als auch (abgesehen 
von der Verpflichtung zu Erlaß von Aufforderungen an die Auswärtigen nach S. 43 
Alin. 2) durch specielle Aufferderung solcher einheimischer Stenerpflichtigen, bei welchen 
ein gehöriges Verständnisß oder eine Achtsamkeit nicht vorauszusetzen ist, sowie durch Zu- 
stellung von Formularen zur Ausfüllung die Deklarirung zu erleichtern und zu fördern. 
Der Eintritt der gesetzlichen Strafen und Rechlsnachtheile ist jedoch von der Aus- 
führung vorstehender Vorschriften und von deren Beweis keineswegs abhängig. 
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