Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 139. 
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe Dotal— 
recht, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Die in Folge der Ehe eingetretene Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau fällt 
mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs weg. 
Betreibt die Frau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so finden die Vorschriften des 8 1405 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Für Verfügungen über Dotalgrundstücke 
verbleibt es jedoch auch in diesem Falle bei den bisherigen Vorschriften. 
Artikel 140. 
Soweit für den Güterstand die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, tritt bei Rechts- 
handlungen, zu denen ein Ehegatte der gerichtlichen Ermächtigung bedarf, an deren Stelle 
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Die besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Veräußerungen treten ausier Kraft. 
Legitimation durch nachfolgende Ehe. 
Artikel 141. 
Hat sich die Mutter eines unehelichen Kindes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs verheirathet, ohne daß das Kind durch die Eheschließung legitimirt worden ist, 
so finden, wenn der Ehemann der Mutter nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz 
buchs seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, die Vorschriften der §8 1719 
bis 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Die Legitimation gilt als mit der 
Cheschließung erfolgt. Erworbene Rechte Dritter bleiben unberührt. 
Erbrecht. 
Artikel 142. 
Für die erbrechtlichen Verhältnisse und das Verfahren in Nachlaßsachen bleiben, wenn 
der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, von dem 
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die bisherigen Vorschriften nur mit den in 
den Artikeln 143 bis 146 bestimmten Aenderungen maßgebend. 
Artikel 143. 
Die Verrichtungen, für die nach den bisherigen Vorschriften das Amtsgericht, das Land- 
gericht oder der Landgerichtspräsident zuständig ist, gehen auf das Nachlaßgericht über. Eine 
Mitwirkung des Staatsanwalts findet nicht statt.
	        
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