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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
11.
Glusgegeben den 30. Oktober 1671)
29. Neierungs. Verummzmachunn vom 26. Oktober 1871,
die am 1. December d. J. vorzunehmende Volkszählung
belreffend.
Am 1. December 1871 findet auf Anordnung des Bundesrath im Denutschen
Reiche eine allgemeine Volkezählung statt, welche sowohl für die verfassungemöhigen
Zwecke de# Denutschen Reicho, wie für die Staatsverwaltung des Fürstenthums von der
größten Wichtigkeit ist.
Dieselbe wird von der zuletzt im Jahre 1867 vorgenommenen, hinsichtlich der dabei
anzuwendenden Formulare, deren Aenderungen mehr äußere als innere sind, nicht wesent-
lich abweichen.
Indem die Fürstliche Landesregierung dies hbierdurch zur öffen lichen Kenntniß bringt,
und sämmtlichen, zur Leitung und Ansführung jener Erhebungen im Fürstenthume berufenen
Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Wichtigkeit der Sache
erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zugleich solgende, auf Beschlüssen des
Bundesraths und bezuglich der Fürstlichen Landeoregierung beruhende Bestimmungen zur
Kenniuißuahme und pünktlichen Beachtung besonders hervorgehoben.
Um durch die Volfozählung ein aenlali treues Bild des normalen Standes der
orkeanwesenden Aevölkerung zu erhalten, haben am Volkozählungotatge, den 1. December
d. J., öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte rc. nicht flattzufinden, und ist
von den zuständigen Behörden auf deren frühere oder spätere Abhaltung und Ausführung
rechtzeitig Bedacht zu nehmen.
& 2.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände. In den Städten
werden jedoch von dem Gemeindevorstande die für die Volkszählung obliegenden Funktionen
einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungokommission übertragen. Leytere soll spälestens
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