Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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zu machen. — Mit dieser Belanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein 
anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 
mnerhalb der Grenzen der einer Gemeinde zustehenden Ortspolizei kann der 
Gemeindevorstand, auch wenn bezügliche statutarische Vorschriften nicht bestehen, im Inter- 
esse der allgemeinen Wohlfahrt Gebote und Verbote für einen einzelnen Fall mit Strafs- 
androhungen bis zu 50 Thalern in den Städten, bis zu 10 Thalern in den Ortschaften 
des flachen Landes erlassen. Gegen eine solche Strafverfügung steht dem Bedrohten 
binnen 10 Tagen einmaliger mit Suspensivkraft nicht versehener Rekurs an die nächst- 
höhere Verwaltungobehörde zu, welche endgültig die Frage zu entscheiden hat, ob die 
Verfügung competenzgemäß und durch die allgemeine Nrgchaen geboten sei. 
Art. 15. 
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflich. 
tungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des Gemeindeverms- 
gens gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindemitglieder (Art. 20), sowie auch, 
sofern es sich um Abgaben vom — im Gememeindezirke handelt, der Flurgenos- 
sen gat. 42) aufzubringen (Art. 130 
gleichem Zwecke sind sie zur Vorderung persönlicher Dienstleistungen von den 
t berechtigt (Art. 142). 
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen ausguschreiben 
(Art. 141). 
Art. 16. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Gemeinde- 
zwecke abgeleitete Vedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die Verpflichtung zur 
Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Einrichtungen 
und Ortsanstalten, z. B. der zum öffeutlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und 
Stege, der nöthigen Brunnen= und Wasserleitungen, zur Unterstützung der Armen ihres 
Bezirks, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, soweit ihnen 
solche obliegt. 
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verxslichungen vom Staate im Ver- 
waltungswege angehalten werden (Art. 157, 156, 159) 
Art. 
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Das Gemeindevermögen umfaßt biejenigen Sachen, Rechte und Verbindlichkeilen, 
welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeindegliedern als solchen 
oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft zustehen oder aufruhen. Es 
unterliegt in der eel nur der Verwaltung und Benutzung zum Besten der ganzen Ge- 
meinde. Besondere Rechte daran von Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner 
Klassen derselben bnnen nur auf dem Grund genügender Rechtstitel beansprucht werden. 
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde sind für 
diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Fällen, in welchen es der
	        
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