121
Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben den K. 4% 1871.)
32. Bekanntmachung vom 1. November 1871,
das Regulativ für das pfarramtliche Verfahren bei Aufgebot und Trauung
verlobter Personen
beireffend.
Durch die neuere Gesetzgebung hat sich eine Revision des Regulative für das pfarr-
amtliche Verfahren bei Aufgebot und Trauung verlobter Personen vom 29. Juli 1858
nothwendig gemacht.
it Höchster Genehmigung bringen Wir das nachstehende revidirte Regulativ unter
Aushebung des zeither bestandenen andurch * öffentlichen Kenntniß und bemerken dabei
anlangend die Bestimmungen sul. F. III. II, daß die Fürstliche Regierung mit den
Regierungen des Großherzogthums Sr hienne der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen-Hildburghausen und Sachsen-Celurg-Getha, sowie der Fürstenthümer Schwarz-
burg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie über die Anwendung derselben für die Nälle,
wenn Bräntigam oder Braut oder beide Brantleute des einen Staats von einem Pfarrer
des andern Staats getraut werden sollen, ausdrücklich übereingekommen, dabei jedoch
weiter bestimmt worden ist, daß, wenn sich die Brautleute von einem auderen, als dem
nach den zuvorgedachten Bestlimmungen compctenten Piarrer trauen lassen wollen, dies
nur gegen die in dem betreffenden Staate eiwa bestehende gesetzliche Diopensationsabgabe
gestattet sein, auch die Trauung nicht eher erfolgen soll, als bio die Entrichtung dieser
Dispensationsabgabe nachgewiesen worden ist
Greiz, am 1. November 1871.
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium.
Meusel.
Bruno Merz.
20