Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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scheidung unter den Bürgern nicht stalt. Wo jedoch einzelnen Klassen der Bürger auf 
dem Grunde eines besonderen Erwerbslitels ausschließliche oder vorzügliche Rechte auf die 
Nutung des Gemeindevermögens zustehen oder wo solche Rechte einem Grundbesitze als 
Zubehör anhaften, daher nicht als Auefluß des Bürgerrechtes zu betrachten sind, verbleibt 
dieses Verhältniß nach wie vor in Kst= 
Art. 28. 
Inwieweit Bürgerwiltwen die ihren verstorbenen enänern zuständig gewesene 
Milbenuhung und Theilnahme am Gemeindegute (Art. 26,1) während der D es 
Wittwenslandes fortsetzen, richtet sich 1, eines jeden Orts Wt oder Statut. 
Das Bürgerrecht wird ## ne ausdrückliche Aufnahme in den Bürger- 
verband. 
Art. 30. 
Die Erwerbung des Bürgerrechis sebzt wesentlich voraus: 
1) eine physische Person, 
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbsiständige Nahrung, mag dieselbe auf 
Grundbesicz, Capitalbesitz, Rentenbezug, Gewerbebelrieb, Bedienstigung oder 
auf andern Erwerbsquellen beruhen. 
Im Uebrigen wird weder durch Geburk, Geschlecht, Beruf, Religion noch durch 
sonstige porsömlcche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung und Verpflichlung zur 
Gewinnung des Bürgerrechts gemacht. 
Art. 31. 
Die Bediugungen der Aufnahme für Manns= wie Franenspersonen, sofern letztere 
die bfnahme, selbstständig für sich und zur Begründung eines eigenen Nahrungsstandes 
nachsuchen, sind 
1) guter Leumund (Art. 32), 
2) die Entrichlung eines Bürgergeldes (Art. 33). 
Art. 32. 
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß über die Führung eines 
ordentlichen und straflosen Lebenswandels während eines Zeilraums von 10 Jahren, vom 
Tage der Anmeldung zurückgerechnet, saeinwesfe 
. 33. 
An Bürgergeld dari zur Genusteen erhoben werden: 
1I) in Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern nicht über 50 Thlr., 
2) in Gemeinden von 1000 bis 3000 Einwohnern ch übtr 25 Thlr., 
3) in Gemeinden unter 1000 Einwohnern nicht über 
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb dirser qurnzn ersalg. nach den Ver- 
bällnissen eines jeden Orto durch Statut. 
In diesem Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Vürgerrechtes zu leistenden 
Abgaben begriffen und finden daneben außer einem etwaigen Einkaufsgelde (Art. 34) 
andere Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht statt.
	        
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