Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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5. 15. 
öSer; Wohnungen gänzlich unter dem Erdhorizonte und in Kellertiefe anzulegen, ist 
ncht gestattet, in sengenonmten Souterrains, oder blos zum Theil unter der Erde be- 
ndlichen Räumen aber dann erlaubt, wenn das Souterrain vollkommen trocken ist, die 
Wohnungen an 7 von der Sonne beschienenen Seiten gelegen sind, ausreichenden Licht- 
und Luftzutritt erhalten und wenigstens zu einem Driktheile ihrer Lichthöhe aus dem um- 
gebenden Erdreiche (Terrain) hervorstehen. 
Die Trockenheit der Souterrains ist am Vollkommensten durch Isolirungsmauern, 
welche das umgebende Erdreich vom Gebäude abhalten, zu erreichen. 
bschnitt V. 
Von den Vorichtuugen und Schrhrisnaßrezen beim Bauen. 
Bei jeder Bauausführung sind paae Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche 
. zum Schutze der Vauarbeiter, der Nachbargebäude und zur Sicherheit des öffentlichen 
Verkehrs nöthig sind. 
Um hierzu, sowie zur Ausstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Baumaterial, 
Bauschutt oder ausgegrabenem Boden, zur Anlegung von Kalkgruben und dergleichen, 
öffentlichen Grundraum der Plätze, Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist die Er- 
laubniß der betreffenden Behörde erforderlich. 
Sichertei#ts. Die Banunternehmer sowohl, als auch die Vauführer sind verpflichtet, bei Dach- 
naßrezen. umdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Banarbeilen die gegen das Herabfallen von 
Steinen und andern Baumaterialien nöthigen Schuhvorrichtungen zuzbringe n, auch die 
Bauplähe mit offenem Grunde, Baugruben und dergleichen an den Gassen, Straßen und 
öffentlichen Pläten gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit durch Laternenlicht 
und sonst genügend zu erleuchten. 
18. 
boeee Das Herabwerfen des Bauschuttes auf öffentliche Plätze und Wege ist nichl er- 
***m'“' laubt; vielmehr ist dergleichen Schutt auf eine Art herabzuschaffen, wodurch der öffentliche 
Verkehr nicht gefährdet und das Publikum nicht belästigt wird. 
19. 
Verbatns Bei Ausführung von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Vauende die letzteren, 
ihelien oht soweit erforderlich, gehörig abzusteifen und überhaupt so zu bauen, daß das Nachbar- 
die Nachbam. gebäude nicht gefährdet, überhaupt dem Nachbar auf keine Weise ein irgend vermeid- 
licher Schaden zugefügt wird. 
Abschnitt vV. 
Von der Festigkeit und Construktion der Gebäude und deren einzelnen Theile. 
Feeitiarell der Jeder Bau muß seinem Zwecke ensprechend sest und feuersicher hergestellt werden. 
auten im 
Ullgemelnen.
	        
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