Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben # 12. 4 1871.) 
  
37. Regierungs-Verordnung vom 4. December 1871, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel 
nd. 
Im Anschlusse an die als Beilage Nr. 5 angefügte Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichogesetzblattes vom Jahre 1871) wird 
hiermit Folgendes verorduet: 
I. Vorschriften über die Veschahenhen die anseenieispenu und den Berieb 
Zur Anfertigung der Dampffkessel darf nur gute Material verwendet werden. zu F. 1 der 
Die Bestimmung der Stärfe des Materials ist dem Verferliger der Dampftessel u1nr 
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungs- mungen. 
weise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen, 
mit Rücksicht auf die elwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, der beabsich- 
tigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden. 
6. 2. 
Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den Zu §.1 1 
technischen Beamten zu besichigen und auf Grund von §. 11 der allgemeinen Bestim- ier "77- 
mungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Fesligkeit zu prüfen. 
Bei dem Gesuche um Vornahme einer Resselprüfung *a zugleich anzugebden, ob 
die zur Brifung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht. 
e Besichtigung sett voraus, daß der Kessel in alen Theilen zugänglich und 
nicht undr eh ist. 
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