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3. Gesetz, vom 25. Januar 1871,
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen zu Auoführung des Bundeögesetes über den Unterstühungswohnsih vom 6. Juni
1870, welches den 1. Juli 1871 in Kraft tritt, mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
1.
Zu g. 5 des Gesebe
Die sämmtlichen Gemeinden des hiesigen bolbraheno bilden einen Landarmenver-
band im Sinne des obgedachten Gesetzes, welcher unter der Aussicht des Landrathsamtes
steht und vor dem Instizamt Greiz J. seinen Gerichtostand hat.
Zu 8. 8 daselbst.
Der Landarmenverband wird vertreten
ush die Generalversammlun i
B. durch den durch Gesetz vom heutigen Tage gebildeten Landesausschuß.
Zu A. Die Generalversammlung
Geschäftsbe
Die Generalversammlung ist im i#l einen u berathende und beschließende Organ
des Verbandes
Zu ihrem Geschäftsbereiche gehören insbesondere
1) die Berathung und Beschlußfassung über die im Interesse des Landarmen-
verbandes zu ergreifenden und dem Laudesausschusse zur Ausführung zu über-
tragenden wichtigeren Maßregeln und Verwilligung der Geldmittel dazu,
2) die Abnahme der Jahresrechnung und Feslstellung des Haushaltplans.
Es sleht jedoch der Generalversammlung frei, mit der Abnahme der
Jahresrechnung drei dazu besonders ernannte Vertrauensmänner zu beauftragen.
3) Die Beschlußfassung über besondere statutarische Bestimmungen und deren
Abänderung.
d) Zusammensetzung.
Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesausschusses, den
(ersten) Bürgermeistern und den Vorstehern der zum Fürstenthume gehörigen Gemeinden,
den Besitzern der excommunalisirten Riltergüter und den von der Fürstlichen Kammer
zu ernennenden Vertretern der Kammergüter.