Gesetzsammlung
das Fürstenthum euß älterer Linie.
82.
usgegeben den 9. Februar 1871.)
4. Gesetz, vom 2. Jannar 1871,
die Eröffnung einer neuen Staatsauleihe betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
baben mit Zustimmung des Landtags beschlossen, zu vollständiger Deckung der Staats-
bedürfnisse eine Anleihe eröffnen zu lassen und verordnen daher hiermit was folgk:
8. 1.
Es ist ein Rominalbetrag von
Fünfzig Tausend Thalern
in 500 Stück fünfsprocentigen, auf den Inhaber lantenden Staatsschuldscheinen zu
100 Thlr., für welche das gesammite Skaatscigenthum und die jetzigen und künftigen
Staatseinnahmen des Fürstenthums Reuh älterer Linie als Unterpfand haften, auszugeben.
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Diese Staatsschuldscheine sind nebst den bazu gehörigen Zinsleisten und Ziusscheinen
unterm 2. Jannar 1871 mit Bezug auf dieses Geseb, übrigens aber ihrem Inhalte nach
mil den bieher emitlirten Staatoschuldscheinen möglichst übereinstimmend augzufertigen.
Die Verzinsung erfelgt allhalbjaͤhrlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli
gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine für Rechnung der
allgemeinen Landehkasse sowehl bei dieser, als bei den Bankhäusern J. F. A. Zürn in
Zeil und Frege u. Comp. in Veipzig
Auch werden sallige inoscheine bei allen Fürstlichen Cassen an Zahlungostatt an-
genommen.
rP