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Gesetzsammlung
das Fürstenthum tuß älterer Linie.
(Ausgegeben den 23. Februar 1871.)
5. RNegierungs.Verordnung vom 15. Februar 1871,
die Erhebung und Beitreibung der Grundstener und der Einkommensteuer
elreffend.
Zu Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Erhebung und Ein-
lreibung der Grundsteuer und Einkommenstenrr sowie zur Beseitigung der durch unge-
bührliche Zahlungssäumniß dem Landesaerar erwachsenden Nachtheile wird andurch mitl
Höchster Genehmigung das Folgende verordnet:
1
ir jeden Gemeindebezirk ist ein Untereinnehmer (Ortssteuereinnehmer) für jeden
Justizamksbezirk ein Bezirksstenereinnehmer bestellt.
2.
Die Steuern von excommunalisirten Nittergutsbezirken werden von dem Unter-
einnehmer des nächstgelegenen Landgemeindebezirks erhoben, die von dem Fürstlichen Grund-
eigenthum und von den für Fürstliche Rechnung betriebenen gewerblichen Etablissements
zu entrichtenden Steuern werden aus den Fürstlichen Kassen unmittelbar an die allgemeine
bandeskasse abgeführt.
3.
Die Bezirkssteuereinnehmer haben die von den Untereinnehmern erhobenen Stenern
in Empfang zu nehmen und in kolle an die Landeskasse abzuliefern, auch für die Ein-
ziehung der Reste zu sorgen.
4.
Die Grund= und Einkommensteuer ist pünktlich an den in der Gesebsammlung
und im Amtsblatie bekannt gemachten Terminen an den Ortseinnehmer zu entrichten.
Leterer hat jeden Termin bei dessen Eintritte durch Anzeige im Vokalblatt oder durch
öffentlichen Anschlag in Erinnerung zu bringen. Die Vorauszahlung einer oder mehrerer
terminlichen Steuern ist gestattet.
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