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Alifische, Barben, Schleien, - Weißfische im Mai und Juni,
Ellrihen im Mai bis mit
Krebse von Anfang Eipiembeh 4# Ende April,
Abänderungen resp. weitere Festsetzungen bezüglich der Schonzeit, werden je nach
den naturwissenschaftlichen Erfahrungen vorbehalten.
5. 3.
Fische und Krebse, auch wenn dieselben aus geschlossenen Gewässern oder bloßen Ab-
zugs, und Verbindungsgräben herrühren, dürfen, insoweit ihr Fang überhaupt untersagt
ist (§. 1), gar nicht, während der Schonzeit (S. 2) in frischem Zustande nicht feilgeboten,
versandt oder verkauft werden, beie b Vermeidung der im 1. Alin. des §. 21 des ein-
hangsgedachten Gesetzes angedrohten Strafen.
Die gleichen Strafen gelten auch für die Verabreichung solcher Fische und Krebse
in Wirthshäusern.
S. 4
Die Bestimmungen in den 655. 1, 2 und 's leiden jedoch nicht Amvendung auf Satz-,
Köder· oder Speisfische, ingleichen nicht auf solche Fische und Krebse, welche während
der Schonzeit oder unter dem in §. 1 bestimunten Minimalgewicht bei dem Abschlagen eines
Fischwassers oder Teiches, welches an sich nothwendig gewesen und nicht blos der Fischerei
wegen erfolgt ist, gefangen worden sind.
Bei Ausübung der Fischerei ist der Gäiren?h der Fallen, veg. und Schlageisen,
Schlagangeln, Schlaghamen, Streich- und Kratzhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen,
Legscheffel, Kleiderkörbe, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen das
Eingraben der Reußen mit dem Scharreisen verboten.
Die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stellneze dürfen keine engeren
Maschen als von einem Quadratgoll. nach Einführung des neuen Maßes (1. Januar 1872)
5½ Quadrat-Cenkimeter Hhter! Weite im nassen Zustande haben.
Greiz, am 18. April 1
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meusel. eune men,
12. Regierungsbekanntmachung vom 27. April 1871,
Abänderungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den
Posten eingehenden, ausgehewden oder durchgehenden Gegenstände
Nachstehende von dem Vundedrathe des deutschen Reichs beschlossenen Abänderungen
des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, aus-
gehenden oder durchgehenden Gegenstände (Gesetzsammlung von 1868 S. 221) werden
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: