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1) In 8. 1 Absatz 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von 1 10 Zoll=
pfund und mehr ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als
5i10 Pfund.“
2) 3 §. ; kommt die Destimmug unter Ziffer 5 in Wegfall.
3) In §. 4 Absatz 2 kommt der Saßb:
„Ebenso findet bei den in §. 2 Ziffer 5 aufgeführten Waarenproben
und Mustern eine zollamtliche Verabferkigung an der Grenze nicht statt, viel-
mehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde
der Zollstelle zur Neuifin und schließlichen Abfertigung (5. 6 ff.) vor-
geführt“ in Wegfall.
4) In F. 4 Absatz 3 wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden
Poststücke unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von
510 Pfund übersteigen“ und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz auf-
henommen:
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im
Bruttogewicht von 3 19 Pfund und weniger sind als zollfrei auch von
jeder zollamtlichen Behandlung befreit.“
5) In & 7 wird der Absatz 2
„Die Abfertigung der Waareuproben und Musler (§. 2 Ziffer 5) kann
ohne Zuziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden“
gestrichen.
Greiz, den 27. April 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meusel.
Vruno Merz.
13. Regierungsverordnung vom 19. Mai 1871,
die Beschaffenheit der Schankgefäße
betreffend.
Auf Grund des Artikels 21 des Bundesgesetzes vom 17. August 1868 und im (ein-
vernehmen mit der Normal-Eichungs-Commission des Bundes wird mit Höchster Genehmigung
Sercnissimi über die Beschaffenheit der Schankgefäse hierdurch das Folgende verordnet:
Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten Gefäße
jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten
Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen
Ebene den Soll-Inhalt begrenzt.
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll. Inhalt einer
der von der Maß. und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1368 für den öffentlichen
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