Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben den 25. Juni 1871.) 
14. Bekanntmachung vom 9. Juni 1870, 
die Verzollung französischer Weine 
betrefsend. 
Nachdem in Frankreich die weden der Handelsbeziehungen zu Dentschland durch 
den Friedensvertrag getroffenen Verabredungen in Wirksamkeit gesebt worden sind, ist 
von dem Bundesrathe beschlossen worden, für f französischen Wein den Zollsatz 
von 2 Thalern 20 Sgr. pro Centner vom 6. Juni dieses Jahres an wieder eintreten 
zu lassen. 
Mit Bezugnahme auf die Bekannlmachung vom 16. August v. J. (Gesehsamm- 
lung S. 87) wird dies hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, den 9. Juni 1871 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meufel. 
  
Bruno Merz. 
15. Regierungsverordnung vom 6. Juli 18711, 
die vorläufige Entlassung der Strafgefangenen (§8. 23 bis 26 des Bundes- 
strafgesetzouchs), sowie die Stellung unter Polizeiaufsicht (ss. 38, 39 des 
Bundesstrafgesetzbuchs) 
betreffend. 
Zur Ausführung der §§. 23 bis 26 und der §§. 38 und 39 des Bundesstraf- 
gesetzbuches vom 31. Mai 1870 wird in Vetreff der vorläufigen Entlassung der Straf- 
gefangenen und der erkannten Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaussicht mit Serenissimi 
Höchster Genehmigung das Jolgende verorduet: 
  
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