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8. 21.
e von dem Landrathsamte getroffene Entschliehung ist dem Verurtheilten
protokollarisch zu eröffnen und es ist derselbe, wenn von Stellung unter Poli-
zeiaufsicht vorläufig abgesehen worden ist, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß
und unter welchen Voraussetzungen die Stellung unler Polizeiaussicht später noch verhängt
werden könne.
Der Strafanstallovenwaltung, der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts und, wenn
dem unter irst zu Stellenden der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt
ird, en Polizeibehörden dieser Orte, ist von der Entschließung des Landraths-
amtes Aicsfne Kenntniß zu geben.
ie Verweisung eineo unter Polizeiaussicht gestellten Ausländers aus dem Bundes-
gebiete ist in dem Amts= und Nachrichtsblatte öffentlich bekannt zu machen.
§. 22.
Jeder unter Polizeianssicht Gestellte ist geholten, sich bei der Polizeibehörde des
von ihm gewählten Aufenthaltsorls alsbald nach seinem Eintreffen und spätestens binnen
24 Stunden persönlich anzumelden, nicht minder sich bei dieser Behörde, falls er später
den Ausenthaltsort wechseln will, unter Bezeichnung des gewählten anderweiten Aufent-
haltsorts, abzumelden und nach dem Eintreffen am letztern sich bei der dortigen Vollzei-
behörde innerhalb der obigen Frist auf's Neue anzumelden. Die Unterlassung dieser
Obliegenheit wird mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, worauf die betreffenden Personen
bei der Enklassung aus der Strafanstalt bezüglich bei der Eröffnung des Beschlusses, nach
welchem sie unter Polizeiaussicht gestellt werden, noch besonders aufmerksam zu machen
find. - -
In dem vorgedachten Falle eines späteren Wechsels des Aufenthaltsorts hat hier-
von die Polizeibehörde des Ortes, wo der unter Poligeiaufsicht Stehende bis dahin sich auf-
gehalten hat, an die Polizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts Mittheilung gelangen zu
lassen.
5. 23.
Sollten in den einzelnen Fällen Gründe für eine Abkürzung oder Verlängerung.
der anfänglich bestimmten Dauer der Polizeianssicht vorhanden sein, so steht die Ent-
schebm hierüber dem Landrathsamte zu. An letzteres ist deshalb von der Polizeibe-
Orts, wo zu diesem Zeitpunkte der Beaufsichtigte sich aufhält, Bericht zu
W—
Die Verlängerung kann nicht über den im §. 38, Absatz 2 und 3 des Straf-
gesebbuchs bestimmien Gesammtzeitraum von fünf Jahren ausgedehnt werden.
§S. 24.
Die Bestimmung in §. 39,.1 des Strafgesetzbuchs ist nicht blos von „Ortschaf-
ten“ zu verstehen. Es kann daher der Aufenthalt auch in bestimmten Stadttheilen,
Gebäuden, Wirthschaften, Schaustellungoorten u. s. w. verboten werden; dagegen ist die
Konfinirung auf einen bestimmten Beczirk unzulässig. Im Uebrigen enthält die Befugniß,
den Aufenthalt unbeschränkt zu untersagen, auch das Mindere, 3z. B. die Befugniß, den