Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Stellt sich hierbei heraus, daß ein Kind noch nicht geimpft ist, so haben dessen 
Eltern oder Pfleger bei Vermeidung der im 8. 7 sub a. der Impfordnung angedrohien 
Strafe von 1 Thlr. resp. 3 Tagen Haft binnen Jahresfrist die Impfung nachholen zu 
lassen und dent Lehrer von der erfolgten Impfung unter Vorlegung des Impfscheins 
#emtuß zu geben. 
P behrer haben zur besseren Controle in den Ortschaften des platten Landes den 
Inpsärzien, in den Städten dem Physikus ein Verzeichniß der ald ungeimpft befundenen 
Kinder zuzustellen, nach Jahresfrist aber die Säumigen zur Bestrafung anzuzeigen. 
An dem sub F. 7, b erforderten Nachweise der Impfung bei der Confirmation wird 
hierdurch nichts geändert. 
Dagegen soll 
die Veilringung Fies Imnfsscheins bei der Anmeldung zum Aufgebot in Zukunft nicht 
mehr erfordert w 
Die dem juegenstehende Bestimmung in §. 6 der Impfordnung wird andurch 
aufgehoben. 
Greiz, den 7. Juli 1871. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Meusel. 
Bruno Men. 
17. Patent vom 15. Juli 1871, 
die für das Jahr 1871 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf das unterm 31. December v. J. erlassene Patent bezüglich 
der im Jahre 1871 zu entrichtenden Landesabgaben werden die im laufenden Jahre zu 
erhebenden vierzehn Termine Einkommensteuer wie folgt ausgeschrieben: 
drei auf den 15. August, 
zwei auf den 15. September, 
drei auf den 16. Oktober, 
zwei auf den 15. November und 
vier auf den 30. December. 
Greiz, den 15. Juli 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meufel. 
Bruno Merz.
	        
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