Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

O 
Concessionsbedingungen 
für 
die Eisenbahn Mehltheuer - Weida. 
. 1. 
Der unter dem Namen: 
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer zweigleisigen Lo- 
comotiveisenbahn, welche von Mehltheuer aus durch das Triebesthal nach Weida geführt 
und an den Endpunkten binerseits mit der sächsisch-baverschen Staatsbahn, andererseits 
mit der Gera-Eichigter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll, 
unter nachfolgenden Bedingungen und naheren Beslimmungen Contcession ertheilt. 
Die Gesellschaft soll besugt sein, den elrieb einer anderen auschließenden Eisen- 
bahnverwaltung zu ũberlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu treffende 
Abkommen terlicgen jedoch der Genehmigung der Regierungen der vier von der Bahn 
getroffenen Staaten 
8. 3. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sit ihrer Verwaltung in Plauen zu 
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im König- 
reiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen 
zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen die 
Gesellschaft vor anderen Gerichtsslellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen anzu- 
erkennen hat. 
S. 4. 
Die Ordnung der inneren Angelust der Gesellschaft ist Sache des Gesell- 
schaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen zu 
bewirken ist. 
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions- 
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Ver- 
trage widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänder- 
ungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung der 
Regierungen. 
8. 6 
Das für das ganze nternehmen, auf 
0,000 Thaler 
fesigefelt Anlagekapital — t des zu Verzinsung der eingezahlten Summen 
während der Banzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Actien, rück.
	        
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