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sichtlich deren, in Gemäßheit Art. 222 des durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870
modificirken Allgemeinen Deutschen Handelsgesebuchs die ursprünglichen Zeichner jedenfalle
bis zur Höhe von 40 0% verhaftet bleiben, aufzubringen.
i affung des Restes kaun durch eine Anleihe au porteur erfolgen, zu deren
Ausgabe seiner Zeit aus Grund des besonders einzureichenden Anleiheplaus die Genehmigung
der Königlich Sächsischen Regierung einzuholen ist. Es wird jedoch die Genehmigung
u Ausgabe von Anleihescheinen aun Dorteur nicht eher ertheilt werden, als bis mindestens
40 q% des Aktienkapitals wirklich eingezahlt und in das Unternehmen verwendet sind.
Es ist ein Reservefonds bis zur Maximalhöhe von 5 % des Anlagecapitals zu
Deckung außergewöhnlicher nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Naturereignisse, Un-
blücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fonds sind zu überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen
Bahnstrecke an die Hälfte des 4 0 übersteigenden Reinertrages (d. h. des
nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von der Bruttoein-
h bleibenden Ueberschussco) bis höchstens 1 vo des Anlagelapitals jährlich,
ß) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maximalhöhe.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfonds zu bilden,
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebomitlel, der
Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen,
bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Gesellschaftostatut das Nähere
zu bestimmen hat.
. 7.
Der Bau der Bahn ist we## drei Jahren von Ertheilung der Con-
cession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, dah die Bahn ihrer ganzen Länge nach
ordnungsmähig in Belrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Für den Fall, daß während der vorstehend sestgestellten Bauzeit durch politische
oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credils eintreten sollten,
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Banzeit in Aussicht gestellt.
ür die vollständige und vorschriftsmäßige Ansführung der Bahn, einschließlich
Anschaffung der erforderlichen Transportmitlel innerhalb der festgesetzten Frist haftet die
von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlegte Caution.
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur und
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker
zu verwenden, welche durch die Staatsprüsung des Königreichs Sachsen, des Großherzog=
thums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der
Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre
Befähigung nachgewiesen haben.
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be-
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen Re-
gierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aufsichtsrechtes zu
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