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c. Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wein dieselben innerhalb des
Postwagens oder Postcoupôs befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der
zwischen je zwei Stalionen beförderten zahlungopssictien Paquete berechnet
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt w
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu Mi- Postcoup#
(al b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hal die Eisenbahngesell-
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen
in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport-
miltel leihweise zu stellen.
zr ersteren Falle wird für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere
als die ull c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Paquete
über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupô
und Meile 8 resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Trans-
portvergü
.Die Ehenbaßz esenlchat übernimmt die Unterhaltung, Umeerstellung, Reini-
gung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen,
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Nergü-
tungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, di mit Postfreipässen versehenen Personen
unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer
Reise auf der Eisenbahn, einen auderen Theil aber mit gewöhnlichem Post-
suhrwerke zurückklegen.
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8. 2
n Bezug auf das Verhaältniß zur —— des deutschen Reiches hat
. die W*!“ denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung
euhn Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch
we werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der Beförderung von
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armcebedürfnissen anzuwendenden Trans-
portsäben.
F. 2
Der Telegraphenverwaltung des Lasn Reiches gegenüber hat folgendes Ver-
hältniß einzutreten:
1) die Eisenbahnverwaltung hat die Benntzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu
Seitengräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen
und zunterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten.
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den
Vahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf
der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisen-