Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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c. Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wein dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupôs befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft 
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der 
zwischen je zwei Stalionen beförderten zahlungopssictien Paquete berechnet 
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt w 
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu Mi- Postcoup# 
(al b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hal die Eisenbahngesell- 
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen 
in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport- 
miltel leihweise zu stellen. 
zr ersteren Falle wird für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ull c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Paquete 
über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupô 
und Meile 8 resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Trans- 
portvergü 
.Die Ehenbaßz esenlchat übernimmt die Unterhaltung, Umeerstellung, Reini- 
gung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Nergü- 
tungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung 
besondere Vereinbarung getroffen wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, di mit Postfreipässen versehenen Personen 
unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer 
Reise auf der Eisenbahn, einen auderen Theil aber mit gewöhnlichem Post- 
suhrwerke zurückklegen. 
P 
-— 
8. 2 
n Bezug auf das Verhaältniß zur —— des deutschen Reiches hat 
. die W*!“ denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung 
euhn Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch 
we werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der Beförderung von 
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armcebedürfnissen anzuwendenden Trans- 
portsäben. 
F. 2 
Der Telegraphenverwaltung des Lasn Reiches gegenüber hat folgendes Ver- 
hältniß einzutreten: 
1) die Eisenbahnverwaltung hat die Benntzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und zunterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten. 
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den 
Vahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf 
der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisen-
	        
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