Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Vom 1. Juli 1872 ab beträgt die Gebühr für Vostkarten (Correspondenz- 
karten) Silbergroschen bz. 2 Kreuzer. 
Gleichzeitig wird die Gewichtsstufe bei Verechnung der Taxen für Drucksachen 
und Waarenproben von 40 auf 50 Grammen erweitert. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
17. Regierungs.-Verordnung vom 25. Juni 1872, 
das bei Ertheilung der bolizeilchen. Erlaubniß z Ausführung von Neu- 
oder Umbauten von Rübenzuckerfabriken zu beobachtende Verfahren 
betreffend. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe in der Sitzung am 25. März d. J. 
gefaßten BDaschlusses wird zur Beachtung Seiten der betreffenden Baupolizeibehörden Fol- 
endes verordnet: 
* polizeiliche Erlaubniß zur Auoführung von Neu= oder Umbanten von Nüben- 
zuckerfabriken ist nur nach vorgängiger Vernehmung desjenigen Steueroberkontroleurs zu 
ertheilen, in dessen Bezirke dic betreffende Fabrik liegt oder bezüglich errichtet werden soll. 
Die obrigkeitliche Erlaubniß zur Bauausführung ist zu versagen, wenn und in 
so weit bauliche Einrichtungen beabsichtigt werden, welche das steuerliche Interesse 
Sefährden. 
Greiz, den 25. Jumi 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Kunze i. V. 
Merz.
	        
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