Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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instellung unlu S . %% Heerespflichtig 
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. Mtlttatkpflichttge, welche sich wiederholt vor die Ersac. Vohörden nicht gestellt 
oder sich einer Gestellung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer 
habhaft wird, bei vorhandener Brauchbarkeit sofort auf Verfügung der Kreis- 
Ersatz-Kommission als unsichere Heerespflichtige einzustellen. Der Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur hat dieselben demjenigen Infanteric= Regiment, welches 
aus dem betreffenden Bezirk seinen Ersatz erhält oder, sofern sie zur seemän- 
nischen Bevölkerung gehören, der Flotten-Stamm= bez. Werft-Division zu 
überweisen. Der Departements- bez. Merins-Erlag- onknson ist gleichgeitig 
Seitens der Kreis-Ersatz-Kommisston motivirte Anzeige zu erstatten. 
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung 
nichl in dem Willen des betreffenden Militairpflichtigen lag, oder stellt sich 
ein solcher Militairpflichtiger später freiwillig, so ist darauf bei Entscheidung 
der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu betrachten sei, Rücksicht zu 
nehmen. 
Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwiesenen 
Rekruten sind beim Mangel an Vakanzen über den Etat einzustellen und zu 
verpflegen. Die Dienstzeit derselben wird vom nächstfolgenden Rekruten-Ein- 
stellungstermin ab gerechnet. 
.Vom Auslande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze 
zunächst gelegene Landwehr-Vataillons-Stabsquartier zu befördern, und, sofern 
sie für den Militairdienst bereits ausgehoben sind, sofort, im Falle eine 
definitive Emtscheidung über ihr Militair-Verhältniß noch nicht staltgefunden 
hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit von dem betreffen- 
den Landwehr-Bezirks-Kommando zum Zweck ihrer Einstellung dem nächsten 
Infanterie-Truppentheil bez. der Vgrine zu überweisen. 
Verfahren wider vrn9 Se . Militairpflichtige. 
.. Gegen Militairpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen # dergestalt der 
Kontrole der GCrsah-Schörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem chensalte 
nach eintretenden 3. Termine zur Gestellung vor die Departements= (Marine, 
Ersahz-Kommission unermittelt bleiben, ist die gerichtliche Verfolgung eanieien. 
He sahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienst be- 
rechtigten Militairpflichtigen, welche innerhalb eines Jahres nach Ablauf des 
ihnen bewiligt gewesenen Ausstandes sich nicht zum Dienstantritt stellen und 
unermittelt 
Ergiebt es sch in Folge der über einen Militairpflichtigen nach §. 66 anzu- 
stellenden Nachforschungen, daß er das Vundesgebiet ohne Erlaubniß verlasen 
  
Bestrasung l. S. 176. 
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