—
#
—
l
113
instellung unlu S . %% Heerespflichtig
)
. Mtlttatkpflichttge, welche sich wiederholt vor die Ersac. Vohörden nicht gestellt
oder sich einer Gestellung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer
habhaft wird, bei vorhandener Brauchbarkeit sofort auf Verfügung der Kreis-
Ersatz-Kommission als unsichere Heerespflichtige einzustellen. Der Landwehr-
Bezirks-Kommandeur hat dieselben demjenigen Infanteric= Regiment, welches
aus dem betreffenden Bezirk seinen Ersatz erhält oder, sofern sie zur seemän-
nischen Bevölkerung gehören, der Flotten-Stamm= bez. Werft-Division zu
überweisen. Der Departements- bez. Merins-Erlag- onknson ist gleichgeitig
Seitens der Kreis-Ersatz-Kommisston motivirte Anzeige zu erstatten.
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung
nichl in dem Willen des betreffenden Militairpflichtigen lag, oder stellt sich
ein solcher Militairpflichtiger später freiwillig, so ist darauf bei Entscheidung
der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu betrachten sei, Rücksicht zu
nehmen.
Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwiesenen
Rekruten sind beim Mangel an Vakanzen über den Etat einzustellen und zu
verpflegen. Die Dienstzeit derselben wird vom nächstfolgenden Rekruten-Ein-
stellungstermin ab gerechnet.
.Vom Auslande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze
zunächst gelegene Landwehr-Vataillons-Stabsquartier zu befördern, und, sofern
sie für den Militairdienst bereits ausgehoben sind, sofort, im Falle eine
definitive Emtscheidung über ihr Militair-Verhältniß noch nicht staltgefunden
hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit von dem betreffen-
den Landwehr-Bezirks-Kommando zum Zweck ihrer Einstellung dem nächsten
Infanterie-Truppentheil bez. der Vgrine zu überweisen.
Verfahren wider vrn9 Se . Militairpflichtige.
.. Gegen Militairpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen # dergestalt der
Kontrole der GCrsah-Schörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem chensalte
nach eintretenden 3. Termine zur Gestellung vor die Departements= (Marine,
Ersahz-Kommission unermittelt bleiben, ist die gerichtliche Verfolgung eanieien.
He sahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienst be-
rechtigten Militairpflichtigen, welche innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
ihnen bewiligt gewesenen Ausstandes sich nicht zum Dienstantritt stellen und
unermittelt
Ergiebt es sch in Folge der über einen Militairpflichtigen nach §. 66 anzu-
stellenden Nachforschungen, daß er das Vundesgebiet ohne Erlaubniß verlasen
Bestrasung l. S. 176.
17