hat und troh der seinen Angehörigen zuzufertigenden Aufforderung zur Rück-
kehr in die Heimath behufs Erfüllung seiner Militairpflicht sich nicht stellt, so“
kann sogleich die gerichtliche Iurfalgng, ohne den 3. Stellungstermin abzu-
warten, eingeleitet werden.
Stellen sich die betreffenden Militairpflichtigen in Folge der gerichtlich erlassenen
Vorladungen, oder werden sie inzwischen auf irgend eine andere Weise ermittelt,
so sind sie nach den Vorschriften des §. 179 zu behandeln.
Ist gegen Militairpflichtige wegen Entziehung von der Militairpflicht eine
Geld= oder Gefängnißstrafe rechtskräftig erkannt und vollstreckt worden, so wird
dadurch die Militairpflichtigkeit nicht gelöst, vielmehr ist die Einstelung der.
selben zum Militairdienst nach F. 179 zu veranlassen. Die Strafen, wie sle
in dem §. 176 angegeben, kommen in solchen Fallen jedoch nicht zur An-
wendung.
. Ist gegen einen Militairpflichtigen zur Zeit seiner Gestellung wegen Entziehung
der Militairpflicht zwar die Untersuchung eingeleitet, der Spruch aber noch
nicht gefällt worden, so wird, bis dies geschehen, die Verhängung der in dem
5. 176 gedachten Strafe suspendirt. und trikt diese erst dann ein, wenn eine
Verurtheilung des Militairpflichtigen nicht erfolgt.
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22. N s. Bekanntmach vom 22. Juli 1872,
die —7 der Rechte milder Stiftungen an die Krankenkasse
zu Wuleuroda
betreffend
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 9. dieses Monats sind der Kranken-
kasse zu Zeulenroda auf geschehenes Ansuchen der dortigen Gemeindebehörden die Rechte
milder Stiftungen ertheilt worden.
Dies wird andurch zur ##lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 22. Juli
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Men-