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Bestimmungen,
Etreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken
bestimmten Salzes von der Salzabgabe.
Nach §. 20 Absab 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 des Gesebes vom 12. Oktober
1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend (Vundesgeseblatt von 1867
Seite 4|), kann Salz unter Beobachlung der von der Steuerverwaltung angeordneten
Rontroluah genn abgabenfrei verabsolgt wer '
zu landwirthschaftlichen Zwecken, ¾m * zur Fütterung des Viehs, sowie zur
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II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe,
welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namen
mit Ausnahme dn Salbes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, u
wässern und Bäde
insichtlich der abgabcnfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke
sind folgende Bestimmungen zu beobachten:
1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann,
sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als
Nebenproduft gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem Auslande
und ½ Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen werden
(Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung
mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genuhmittel für
Menschen untauglich zu machen (zu deneturiren).
2) Als D'naburirungemitze. sind anzum
A. für dasjenige Salz, welches 5 annirtschastchen oder gewerblichen
Zwecken von den Salzwerksbesitzern auf Norrath bereitet oder das an
Salzhändler zum weileren Vertrieb überlassen werden soll (das sog. Hau-
delssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
an) us *#-% ¼ PpCt. Eisenoryd und ½2 pEt. Pulver aus Wer-
nuthskraut,
bb) * * ½8 pEt. Eisenoryd und ½ pEt. Pulver aus Wer-
mutho
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen
aa) aus Siedesalz: ½ pCt. Eisenoryd und ½ péEt. Holzkohlenpulver,
bb) aus Steinsalz: 3/8 pCt. Eisenoryd und 1½ pEt. Holzkohlenpulver;
J) bei dem Düngesalz
pCt. Ru