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salz und Steinsalz sind wie Steinsalz, — Salzschlamm und Absallsalz in
chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu dena
4) Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus van- Sichepsannen
gewonnenen Pfannenstein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche einen Salz-
gehalt von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen, unter Anordnung
der erforderlichen Kontrolen, von der Denaturirung Umgang nehmen zu lassen.
5) Düngesalz und anderes mit fremden Bestandtheilen vermischtes Salz, welches
für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande bezogen
wird, ingleichen das in chemischen Fabriken als Rebeuprodukt gewonnene, für
die gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der Salzabfälle
getroffenen Bestimmungen (Nr. 3 und 4) zu behandeln.
6) Die Denaturirung des Handelssalzes (Nr. 2 A.) soll in der Regel auf inlän-
dischen Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den Salz-
werken stationirten Afschtsbeamten statlfinden. Im Falle des Bedürfnisses
kann die Zolldirektivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes auch bei
Grenzzollämtern und an Hete im Innern, wo sich Niederlagen für unver-
zolltes oder unversleuertes Salz befinden, unter Aufsicht der daselbst befindlichen
Zoll, oder Steuerämter zulassen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 B.) soll, soweit thunlich und
namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen wer-
n) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur
Erledigung von Agleischeinen I. über unverzolltes oder unwersteuertes Salz
befugtes Amt seinen Sitz h
b) das erforderliche Por sd zur Beaufsichtigung der Denaturirung ver-
ügbar ist,
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens fünf Zeniner beträgt,
oder dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung
des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Verücksichtigung der örk-
lichen Verhältnisse von der Zolldirektivbehörde getroffen.
7) Bei den auf den Salzwerken stattfindenden Denakurirungen haben die Salz-
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werkobesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Dena-
turirung des Salges vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforderlichen
Denaturirungemittel, sowie für die Vereisstellung der Verwiegungs-Apparate
und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge
zu tragen.
Das zur Bereitung von Vieh-= oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur
in luftfeuchtem Zustande mit den Danattrienngemitein vermengt werden- So
weit thunlich, ist zur Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwen
Insoweit die Vermischung der Denaturirungemittel mit dem Eltoean
nicht mit Hülfe von zur Herstellung einer gleichartigen Veschaffenheit geeig-