Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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neten Mischapparaten (rotirenden Trommeln, Fässern u. s. w.), deren Anwen- 
dung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz, 
nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturlrungsmitteln gemengt 
worden ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der 
Denaturirungsmittel, durch Siebe von einer der Körnung des Salzes ent. 
sprechenden Weite zu schlagen. 
9) Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß 
zu diesem Behuse fein gemahlen werden. 
Die Denaturirungémittel sind entweder mit dem zu denaturkrenden Stein- 
salze zu vermahlen, oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungs- 
mittel nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen unter 
x. 8 beizumengen. 
10) Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem 
dieselben von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt 
worden sind, zur Denaturirung verwendet werden. 
11) Bei denjenigen Denaturirungemitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerllei- 
nertem Zustande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kon- 
trolirenden Beamten die zum Zweck der Denaturirung ersorderliche Zerklei- 
nerung in deren Gegenwart vorzunehmen. 
Die Sieuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der 
Denaturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten 
der BVetheiligten selbst anzuschaffen. 
12) Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salz- 
denaturirungen Theil zu nehmen und dabei die Güte und Unverfälschtheit 
der Denaturirungsmittel zu prüfen. 
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in An- 
wendung kommenden Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen 
der Salzwerksbesitzer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befindlichen 
denaturirten Salz, letzteren Falls gegen Ersatz des Ankaufspreises, Proben zu 
entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln 
und an die Jolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige 
veranlassen wird, einzusenden. 
13) Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz 
(Nr. 2 A.) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in 
allen Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Vestimmungen 
überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden. 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B. gestatteten Mitteln dena- 
turirte Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denatkurirung 
zugelassen worden ist, Verwendung finden. 
14) Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke de- 
naturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A.), kann 
an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an
	        
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