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18) " F; welche nach S. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. Oktober
nspruch auf abgabenfreien Salzbezug verloren haben und als
Kn an der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler
speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht ver-
abfolgen.
19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den
Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturir-
tem Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte
Auskunft zu ertheilen.
20) Die Bestellzeltel oder Auszüge aus deuselben und die zugehörigen Beschei-
nigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absah 1 und 3)
sind von den damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Ver-
gleichung mit den belreffenden Registern in Empfang zu nehmen und den
Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender-
jahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren.
21) Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter
Nr. 20 zugeheuden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den, Bestell-
zetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten
Salzes zum obgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das
angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der ECntnahme entsprechenden
Umfauge betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten
Aemter weitere Crmitelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwen-
dung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten und
etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschsste zur Bestrafung
zu bringen.
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver-
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat-- und Sodafabrikation
bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten
eine Kontrolgebühr von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) für den Zentner
erhoben werden.
23) Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn-
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Ge-
werbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der
Steuerverwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehr-
aufwand an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung
der unter Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz
Deckung finden, in Auspruch genommen werden.
24) Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf
den Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen
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