Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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18) " F; welche nach S. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. Oktober 
nspruch auf abgabenfreien Salzbezug verloren haben und als 
Kn an der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler 
speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht ver- 
abfolgen. 
19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung 
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den 
Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturir- 
tem Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte 
Auskunft zu ertheilen. 
20) Die Bestellzeltel oder Auszüge aus deuselben und die zugehörigen Beschei- 
nigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absah 1 und 3) 
sind von den damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Ver- 
gleichung mit den belreffenden Registern in Empfang zu nehmen und den 
Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu 
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres 
mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender- 
jahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren. 
21) Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter 
Nr. 20 zugeheuden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den, Bestell- 
zetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten 
Salzes zum obgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das 
angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der ECntnahme entsprechenden 
Umfauge betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten 
Aemter weitere Crmitelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwen- 
dung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten und 
etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschsste zur Bestrafung 
zu bringen. 
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver- 
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat-- und Sodafabrikation 
bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten 
eine Kontrolgebühr von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) für den Zentner 
erhoben werden. 
23) Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn- 
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Ge- 
werbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der 
Steuerverwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehr- 
aufwand an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung 
der unter Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz 
Deckung finden, in Auspruch genommen werden. 
24) Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf 
den Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen 
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