Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Unguentum Ilydrargy ri einereum. Veratrinum. 
„ Vinum camphoratum. 
9 leniens. „ iei 
» Dlumbi. „ Sstibiatum 
rosatum. Zincum oxydatum venale. 
4 Rosmarini compositum. „ Sulluricum. 
Zinci 
80. Negl s-Bekaunt om 28. October 1872, 
die Mänderung * Anppitore 
Auf —7# der zusolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juni d. J 
(Reichögesehblatt S. 172) eingeführten Phurmacopoca Germanica und unter Verücksich- 
tigung der in den Einkaufspreisen der Droguen eingetretenen Veränderungen hat eine 
Nevision der auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen 
Arzneitaxe stattgefunden und 9. gue neuc Auflage derselben ausgearbeitet worden, welche 
mit dem 1. November d. J. in Kraft tritt. 
Unter Bezugnahme 8 8. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859, sowie 
unter Verweisung auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene revi. 
dirte Königlich Preußische Arzneitaxe wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die bezüglich des Nabatls in der hiesigen Apothekerordnung enthaltenen 
Bestimmungen wie zeither in Geltung bleiben. 
Greiz, den 28. October 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Men.
	        
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