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32. Regi S6-Bekanntmachung vom 27. November 19872,
die gebührenfreie Beforderung m—i'e Depeschen
In Folge der Erweiterung der Telegraphen-Verwaltung des früheren Norddeut-
schen Bundes ist eine Umarbeilung der für diese Verwaltung ergangenen Beskimmungen
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen (Gesesammlung von 1868
S. 121) nöthig geworden.
Die in Folge dessen von dem Reichskanzler erlassene neue Zusammenstellung der
bezüglicen Bestimmungen wird, unter besonderer Verweisung auf die Bestimmung in
8. 4, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 27. November 1872.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Merz.
A. Depeschen, welche auf sandcen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches
gebührensrei Höstint werden.
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien ue Deutschen Reiches genießen die Gebühren-
freiheit:
"1 1) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Vundesrathe während
ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben wer-
den, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen
Neiches in Bunde#rathe-Angelegenheiten eingehen
2) fie Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegen-
heiten;
3) die Dopeschen von oder an Militairbehörden des Deutschen Reiches mit Ein-
schl uß der solche Vehörden vertretenden einzelnen Offizierc und Beamten in
reinen Militair-Dienstangelegenheilen. Im Falle einer Mobilmachung auch die
Depeschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kommandirte Mili-
tair-Personen und Beamte der Militair-Verwaltung des Deutschen Reiches in
reinen Militair-Dienstangelegenheiten;
4) die Depeschen von und an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegen-
heiten