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8. 1
Verfügungen und Ausfertigungen der Geri chts-- und anderen „Bebörden des
bürstenthume konnen auch durch die Postanstalten behändigt (bestellt) w
Die Behändigung durch die Post gilt als legal bewirkt, wenn * in Gemäßheit
der in 8. 36 des mittelst der Regierungsbekanntmachung vom 13. December 1871
(Nr. 1 der Gesetzsammlung von 1872) publicirten Reglements vom 30. November 1871
zu dem Gesebe über das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 28. October 1871, unter
I., 5 enthaltenen Vorschriften durch einen hierzu verpflichteten Postofficianten ge-
schehen ist und zur rechtlichen Wirksamkeit derselben nicht vie Mitwirkung einer zu requi-
tirenden anderen Behörde erforderlich ist.
Der Nachweis der Behändigung “ die Post gilt als erbracht, wenn der ab-
sendenden Behörde ein dem unter K. beigesuglen Formular entsprechend eingerichteter und
vorshristmäßig ausgefüllter und unterschriebener Postbehändigungöschein durch die Posl
zugestellt i
8. 3.
Welche Verfügungen 2c. von der Behändigung durch die Postanstalten ausge-
schlossen sind, und was sonst bei der Absendung nicht ausgeschlossener Verfügungen r.
zu beobachten ist, bestimmt sich zunächst nach den hinsichtlich des Postwesens bestehenden
gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1873 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte sind zugleich alle demselben entgegenstehenden gesetzlichen
oder anderen Vorschriften aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Gegeben Greiz, den 13. December 1872.
(L. S.) Heinrich XII.
Meusel.
v
der Registrande,
des Expeditionsbuchs,
über Zustellung d
d Fürstlichen zu vom ien 18