Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Erstattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ur- 
sachen der znwrhergesehenen. Betriebthinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und der 
Art rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge 
noch innerhalb der gesetlichen Frist von 24 Stunden bei der Hekestelle eingehen kann, 
welche suese, den Bezirks-Oberkontroleur unverzüglich von dem Geschehenen in Kennt- 
niß zu setzen h 
Der ——-xt oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher 
oder der Erheber haben F Aufschub durch Augenschein, zuverläsjige Zeugen, oder auf 
sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung 
des Vrauers oder seines Stellvertreters, zu prüfen, für das Unbrauchbarmachen der be- 
schädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder der Würze zur de- 
klarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch 
kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhandlung 
auszunehmen und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu be- 
einigen. 
Die über die Betriebshinderung ausgenommenen Verhandlungen sind ohne Auf- 
enthalt dem vorgesetzten Hauptamte zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktiv- 
behörde einzuholen hat. 
Die epanen Foste des Bopeinerlahren- hat der Brauer zu tragen. 
Zu den 88. 9 12 und 13. 
unß Nachweln der Abe, und Gefäße (§. 9) und gleichzeitig zur 
d — Anzeige des Wsstelumgsanse der Waage (F. 12), sowie der Aufbewahrungsorte für die 
2 Vorräthe an Braustoffen (§. 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zwei Exem- 
plaren zu beziehende Formular nach dem anliegenden Muster B. zu benutzen. Beide 
Exemplare sind nach Maßgabe des Vordruckes und der darauf befindlichen Gebrauchsau- 
roome und Ge, weisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, mindestens acht 
K#ta. — vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle einzureichen. 
e Vei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eine# Grundrisses 
der Brautreiréume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden. 
Die Hebestelle ha t die Nachweisung der Räume, Gefäse rc. nach den unter III. 
folgenden Vorschristen in das Brauerei-Invenlarium einzutragen, daß solches geschehen, 
in beiden Exemplaren jener Nachweisung zu bescheinigen, und das eine Exemplar dem 
Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung des Oberkontro- 
leurs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen Beschmucung 
und Beschädigung beschäg, aufzubewahren hat. Das zweite Eremplar wird dem 
konlroleur zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst bezüglich der Näume 
and Gefäße mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die amtliche Bezeichnung, und soweit 
erforderlich, die Vermessung der Gefäße nach den unter Nr. 8 zu II. solgenden Vor-
	        
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