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schristen veranlaßt, und, nach dem rochuih der Prüfung, die Nachweisung in beiden
Exemplaren berichtigt, (#n. bescheinigt.
Besonderer Prüsung und der auddrũcklichen Genehmigung des Oberkontroleurs
bedarf es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Ausstellung der Waage und der
Ausbewahrungsorte für die Vorräthe von Braustoffen. Der Ausstellungsort der Waage
ist so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Einmaischungsstelle er-
solgen kann; auch hat der Oberkontroleur leberzeugung zu nehmen, daß Waage und
Gewichte den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juni 1869 entsprechen und mit dem
Eichstempel versehen sind. Rücksichtlich ber Aufbewahrungsorte der Braustoffe find die
besonderen Bestimmungen unter Nr. 9 I. und IV. zu beachten. Nach dem Ergebniß des
Befundes hat der Oberkontroleur seine Genchwigung oder die nach Einvernehmen mit
dem Brauer etwa anderweit getroffenen Anordmumngen auf beiden Exeuplaren der Nach-
weisung an der betreffenden Stelle zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort der
Waage oder über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt, so ent-
scheidet das Hauptamt.
folgter Prüsung und Bescheinigung hat der Oberkontroleur das für die
Hebestelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der aufge-
nommenen Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben.
Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebes die Einreichung eine
*- Nachweisung der Räume und Gesäße rc. der Brauerei fordern, wenn die vorhandene,
dem Ermessen des Oberkontroleurs durch Eintragung vieler Zu- und Abgänge un-
i ihnia oder sonst untauglich beworden ist.
II. u. Die nach Abs. 2 §. 9 des Gesetzes Erforderlichen Anzeigen über Ver-
änderungen in den Vetrieboräumen oder an den Gesäßen sind nach dem beifolgenden
Muster C. gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das eine
Eremplar, mit ihrer Bescheinigung versehen, dem Anmeldenden zum Ausweise über die
heschehene Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar wird mit der Nummer des In-
ventariumo versehen dem Oberkontroleur vorgelegt.
b. Der Oberkentroleur- bezw. der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit der
Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach §. 11 des Gesetzes elwa Erforderliche zu ver-
anlassen, auch nach Maßgabe der eingetretenen Veränderung die in der Brauerei aus-
liegende Nachweisung der Räume, Gefäße r2c. zu berichtigen; das Geschehene ist von ihm
auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bsscheinigen, und letztere nebst den elwa auf-
genommenen Vermessungo-Verhandlungen au die Hobestelle zurückzugeben.
c. Die erledigte Veränderungöanzeige und deren Anlagen werden von der Hebe-
stelle dem Inventarien-Belagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung in dem
Inwentarium selbst vermerkt.
44. Zu den im §. 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Brau-
pfannen vorgesehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C. in doppelter Ausferligung zu
verwenden.
Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu a gedachten Falle Brauereigefäße