Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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der übergebenen Anzeige zufolge in einen anderen Hebebezirk versendet werden, so ist die 
zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle des Be- 
stimmungsortes zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benuhung in einer 
anderen Brauerei bestimmt sind, die betreffenden Vermessungsverhandlungen urschriftlich 
belzufügen. 
Die Hebestelle des Bestimmungsorts bescheinigt die erfolgte Meldung der Geräthe 
bezw. Gefäße auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet lettere an die 
- des Absendungsorts zurück, welche damit nach der Bestimmung zu c. weiter 
verfährt. 
. Jede Strurrbekestell hat über die in ihrem Bezirke vorhandenen Brauereien, 
soweit deren Inhaber nach §. 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Vetriebsräume 2c. ver- 
pflichtet sind, ein Jerentnchnme nach dem auliegenden Muster D. zu führen. In demselben 
zerhält jede Vrauerei ihr Konto unter fortlaufender Nummer und mit dem erforderlichen 
Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien werden darin in der Zeitfolge des 
Eingangs der Nachweisung der Räume und Gefäße rc. eingetragen und am Schlusse ein 
nach dem Namen der Brauerei-Inhaber alphabetisch geordnetes Negister unter Hinweis 
auf die betreffende Nummer und Seite des Kontos hinzugesügt. 
Als Beläge der Eintragungen in dem Inventarium dienen, für jede Brauerei in 
einem besonderen Heft nach der Zeitfolge geordnet: 
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, sowie der genehmigten Orte für 
die Aufstellung der Waage und für die Aufbewahrung der Vorräthe an 
Braustossen (oben Nr. 7 zu l.) ucbst den elwa eingeforderten Grund- 
rissen; 
h) die Verhandlungen über die Vermessung der Gefäße; 
(D) die Veränderungsanzeigen; 
0 im Falle der Verwendung von Malzsurrogaten die betreffende Generaldeklaration 
G. 18 des Gesehes); 
e) im Falle eine Brauerei mit Nachmaischen betrieben wird, die nach F. 21 des 
Gesetzes hierüber erforderliche Anzeige. 
Sobald die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c einer neu errichteten Brauerei 
bei der Hebestelle eingeht, hat letztere nach Maßgabe des Vordrucks die Eintragungen in 
der Uebersicht und in Spalte 2 des zu eröffnenden Inventarien-Kontos zu bewirken, dem- 
nächst aber auf Grund der erfolgten Bescheinigung der Nachweisung durch den Oberkon- 
troleur, die Nummern und den Literinhalt der Gefäße, sowie die Nummern der 
Beläge in den Spalten 1, 3 und 4 nachzutragen. In ähnlicher Weise erfolgt später 
aus an von Veränderungsanzeigen die entsprechende Zuschreibung uener oder Um- 
schreibung im Inhalte veränderter Gefäße in den Spalten 1 bis 4. Ein Abgang an 
Gefäßen ist neben einfacher Durchstreichung der betreffenden Eintragung in Spalie 5—6 
zu vermerken. 
Ueber den Inhalt der oben unter a. bis c. genannten Beläge genügen möglichst 
kurze nachrichtliche Vermerke in Spalle 7 des Inventariums nach Anleitung der Probe- 
eintragungen im Muster.
	        
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