Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete 
Messungsverfahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren aufzu- 
nehmen und der Hebestelle zu übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, be- 
scheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die Berichtigung und händigt das eine 
Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem dorligen Exemplar 
der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu I. oben), wogegen das zweile 
Exemplar dem Belagsheft des Brauerei-Inventariums einverleibt wird. 
I. Der im zweiten Absatz des §F. 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe ge- 
schieht in der Regel durch Befestigung von Papierstreisen mittelst amtlicher Siegelabdrücke 
an dem Voden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der 
Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn Brauereien auf längere Dauer außer Be- 
trieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer nicht fixirten Brauerei 
das Brennereigewerbe betrieben wird. 
Die Abnahme des Verschlusses zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reini- 
gung der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages, 
an welchem die Abnahme erfolgen soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu 
bewirken, kaun jedoch, sofern lebterer an dem hierfür bestimmten Tage nicht erscheint, auch 
durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen 
vorgenommen werden. 
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Re- 
visionsbeamten oder dem Brauerei-Inhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten 
Spalte des Stherbuchs (Muster G Nr. - z l nachstehend) zu vermerken. 
9 u den 5§. 13, 14, 
½ rhu,c Die gesehce Beschränkungen * San m Bezug auf die Aufbewahrung der 
ungen Branstoffe bis zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind 
es nach der Beschaffenheit dieser Braustoffe verschieden. 
wahru 
der Buson 
der Gteelde- I. Von den im §. 1 Nr. 1 des Gesehes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten 
lefe. Getreidestoffe unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch unge- 
schrotetes Malz) und zwar nur insoweit einer Steuerkontrole, als 
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein= für allemal vorher anzu- 
zeigenden geeigneten Orten aufzubewahren sind (5. 13 Absatz 1 des Ge- 
setzes) un 
4) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§. 10) erfolgt ist, an 
dem angezeigten Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge 
halten werden können; aber sobald der Hebestelle n#uehneischungen bace- 
meldet sind, die Menge, welche für den nächsten Betriebstag und — im Falle 
yleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf
	        
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