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Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete
Messungsverfahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren aufzu-
nehmen und der Hebestelle zu übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, be-
scheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die Berichtigung und händigt das eine
Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem dorligen Exemplar
der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu I. oben), wogegen das zweile
Exemplar dem Belagsheft des Brauerei-Inventariums einverleibt wird.
I. Der im zweiten Absatz des §F. 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe ge-
schieht in der Regel durch Befestigung von Papierstreisen mittelst amtlicher Siegelabdrücke
an dem Voden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der
Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn Brauereien auf längere Dauer außer Be-
trieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer nicht fixirten Brauerei
das Brennereigewerbe betrieben wird.
Die Abnahme des Verschlusses zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reini-
gung der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages,
an welchem die Abnahme erfolgen soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu
bewirken, kaun jedoch, sofern lebterer an dem hierfür bestimmten Tage nicht erscheint, auch
durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen
vorgenommen werden.
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Re-
visionsbeamten oder dem Brauerei-Inhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten
Spalte des Stherbuchs (Muster G Nr. - z l nachstehend) zu vermerken.
9 u den 5§. 13, 14,
½ rhu,c Die gesehce Beschränkungen * San m Bezug auf die Aufbewahrung der
ungen Branstoffe bis zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind
es nach der Beschaffenheit dieser Braustoffe verschieden.
wahru
der Buson
der Gteelde- I. Von den im §. 1 Nr. 1 des Gesehes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten
lefe. Getreidestoffe unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch unge-
schrotetes Malz) und zwar nur insoweit einer Steuerkontrole, als
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein= für allemal vorher anzu-
zeigenden geeigneten Orten aufzubewahren sind (5. 13 Absatz 1 des Ge-
setzes) un
4) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§. 10) erfolgt ist, an
dem angezeigten Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge
halten werden können; aber sobald der Hebestelle n#uehneischungen bace-
meldet sind, die Menge, welche für den nächsten Betriebstag und — im Falle
yleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf