Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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den ersien Betriebstag folgenden Kalendertag zur Einmaischung deklarirt ist, 
nicht übersteigen dürfen (§. 13 Absatz 3 daselbst). 
Der Aufbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer 
schnellen Dbertigung hinderlichen Gntfernung einerseits von der Waage und andererseits 
von den e gefäßen zu wählen 
Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Betriebes 
ist nur anf Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster C. Verwen- 
dung fünen g mit Genehmigung des Bezirks-Oberkontroleurs zulässig. 
Die Vorräthe eines Brauers an Malfierhaten, das heißt an den im 8. 1 
unter Nr. 2 bis einschließlich 7 des Gesetzes genannten S#eeßen unlerliegen 
insoweit, als sie nach dem ises der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen 
Hauahalts übersteigen, zwar der vorstehend unter In. gedachten Beschränkung 
in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter 1b. für Malz- 
schrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge. 
Als „Bedarf des eigenen Haushalts" im Sinne des Gesetzes können solche Vor- 
rathsmengen von der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend in 
Haushaltungen ähnlicher Art gewöhnlich für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu werden 
egen. 
ysles b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des §. 18 
Absatz 1 ein- für allemal eine Generaldeklaration abzugebe 
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben min- 
destens drei Tage vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art, mithin, wenn die Ver- 
wendung schon am 1. Januar 1873 stattfinden soll, spälestens bis zum 28. Dezember 
1872 der Bezirköhebestelle ihre schriftlichen Deklarationen in zwei gleichlautenden Exem- 
plaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesentlichen auf die Erklärung 
des Brauers: 
daß derselbe fortan anstatt des Gelreideschrots oder neben demselben noch 
andere — ihrer Gaktung nach näher zu — — sleuerpflichtige Brau- 
in seiner Brauerei zu verwenden ge 
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken: 
welcher Gestalt (3. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken 
oer in Flüssigkeit aufgelöst u. s. w.), und bei welchem Abschnitte des Brau- 
prozesses (ob beim bSGinieigen oder Sieden der Maische, bezw. bei Vereilung 
der Dick= oder der Lautermaische, ob bei dem Abläutern oder Kochen der 
Würze und in letzterem Falle ob vor oder nach der Hopfenbeimischung u. s. w.) 
die Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle. 
egen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden 
Sirrogammengen in der Generaldeklaration nicht. 
erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bigieis Oberkantroleu- ist das 
eine e derselben dem Brauer zur Auf stemahrung an dem für die Nachweisung 
der Räume, Gefäße r2c. bestimmten Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu 1 vorstehend) 
zurückzugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines enprechenden Ver- 
24° 
lmucher
	        
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