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merks in Spalte 7 des Brauerei· Inventariums dem Belagshefte des letzteren einzu-
verleiben
gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter
dauernder Abänderungen in der Art der Surrogatoerwendun eine neue Generaldeklara-
tion bei der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar der älteren
Deklaration ist demuächst der Hebestelle zurückzuliefern und von dieser mit einem ent-
sprechenden Kassationsvermerk zu v
) Vorräthe an Schogaen welche weder zur Vierbereitung noch für Bedarf
des eigenen Haushalts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche
zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen (3. 2
Stärke zu Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Weinbereitung u.
a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in gleichzeitig
anzuzeigenden, von der Vrauerei selbst gänzlich getrennten Räumen mit Ge-
nehmigung Iat Steuerbehörde aufzubewahren.
3 Absatz 4 des Gesehzes.)
und in ae Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu und Ab-
gang solchen Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen
Moanteoen dergleichen Vorräthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen seien,
darüber hat das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an die Direktivbehörde je nach
den örtlichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit
Rücksicht auf die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Verwendung der Vor-
räthe in der betreffenden Brauerei, Enischeidung zu treffen.
t Sur II. In Ansehung des Zuger und Syrups, sowie der im Geseye selbst nicht
Sr näher benannten Surrogate 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den vor-
Nels und stehend zu ll a. bis c. ausgeährten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die
Stärke. Stoffe:
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Eimalschung
bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (F. 18 2D
sab 2) und
b) weder zu einem früheren Zeitpunkte als mit Beginn des in der General-
deklaration für die Verwendung angezeigten Abschnittes des Brauprozesses,
noch in einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (F. 16) für das
betreffende Gebräude versteuer worden, in die Braustätte eingebracht werden
dürfen. (§F. 20 Absatz 4
Wenn ein Brauer, gegen die Regel zu u., eine spätere Zusehzung von Surrogaten
zu dem bereits gekochten Vier (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottigen, den Gähr-
gefäßen oder Lagerfässern) wünscht, so hat er das technische Bedürfniß hierfür in der
einzureichenden Generaldeklaration näher zu begründen. Dem Antrage kann von der
Directivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, sowie unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs für den Fall eines Mißbrauchs, dann entsprochen werden,
wenn durch Gutachten von Technikern oder sonst auf überzeugende Art der Nachweis
erbracht ist, daß die Zusehung des betreffenden Surrogats innerhalb der im F. 18