Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Absatz 2 des Gesehes begrenzten Abschnitte der Bierbereitung den Zweck der Verwendung 
vereiteln oder doch von nachtheiliger Einwirkung auf die Güte des Fabrikats sein würde. 
Unter „Braustätte“" im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines 
Brauereigrundstäcks zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Maische, 
das Abläutern, Kochen und Kühlen der Würze, sowie die Abgährung des Bieres 
erfolgt. 
sels IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur in Ansehung Pn. aanter Nr. 5 und 6 
im §. 1 des Gesetzes genaunten Zuckerstoffe, noch die Verpslichtun 
a) zur ae#fbewahrung diese- Stoffe in von der Bonsch gimglich getrennten 
Näumen (S. 13 A 2), 
b) zu einer Suis der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buch- 
führung (5. 14 Ziffer 1 und 3), 
c) zur Verwendung der in den Räumen zu a. aufbewahrten Stoffe lediglich für 
die Bierbereitung, sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwen- 
mg 7 in jedem einzelnen Falle ausdrücklich vorher genehmigt hat (C. 14 
iffer 2). 
Zu u. Unter „gänzlich getrennten Räumen" im Sinne dieser Vorschrift sind 
nicht nothwendig besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen 
aber von der eigentlichen Braustätte so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen 
der letzteren und diesen Räumen während der Vierbereitung der Aufmerksamkeit eines an- 
wesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können. 
Die Prüfung und Entscheidung darüber, 00“ der — vom Brauerei-Inhaber in 
der Generaldeklaraltion anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Hand- 
zeichnung, näher zu beschreibende — Aufbewahrungsraum für die Zuckerstoffe den gesetz- 
lichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkontroleur zu. 
u b. Das Register über den Zu- und Abgang an den zur Bierbereitung be- 
stimmten Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für alle- 
mal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem auliegenden Muster F. unter Beachtung 
der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu hat das 
Hauptamt dem Brauer zu liefern. 
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen 
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art 
geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen 
können. 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu 
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seineg 
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwiegung 
vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der An- 
schreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen mit den 
Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei 
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die darin 
auf Grund des Revisiontergebnisses etwa erforderlichen, und vom Oberkontroleur zu be- 
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