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Absatz 2 des Gesehes begrenzten Abschnitte der Bierbereitung den Zweck der Verwendung
vereiteln oder doch von nachtheiliger Einwirkung auf die Güte des Fabrikats sein würde.
Unter „Braustätte“" im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines
Brauereigrundstäcks zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Maische,
das Abläutern, Kochen und Kühlen der Würze, sowie die Abgährung des Bieres
erfolgt.
sels IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur in Ansehung Pn. aanter Nr. 5 und 6
im §. 1 des Gesetzes genaunten Zuckerstoffe, noch die Verpslichtun
a) zur ae#fbewahrung diese- Stoffe in von der Bonsch gimglich getrennten
Näumen (S. 13 A 2),
b) zu einer Suis der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buch-
führung (5. 14 Ziffer 1 und 3),
c) zur Verwendung der in den Räumen zu a. aufbewahrten Stoffe lediglich für
die Bierbereitung, sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwen-
mg 7 in jedem einzelnen Falle ausdrücklich vorher genehmigt hat (C. 14
iffer 2).
Zu u. Unter „gänzlich getrennten Räumen" im Sinne dieser Vorschrift sind
nicht nothwendig besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen
aber von der eigentlichen Braustätte so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen
der letzteren und diesen Räumen während der Vierbereitung der Aufmerksamkeit eines an-
wesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können.
Die Prüfung und Entscheidung darüber, 00“ der — vom Brauerei-Inhaber in
der Generaldeklaraltion anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Hand-
zeichnung, näher zu beschreibende — Aufbewahrungsraum für die Zuckerstoffe den gesetz-
lichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkontroleur zu.
u b. Das Register über den Zu- und Abgang an den zur Bierbereitung be-
stimmten Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für alle-
mal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem auliegenden Muster F. unter Beachtung
der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu hat das
Hauptamt dem Brauer zu liefern.
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art
geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen
können.
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seineg
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwiegung
vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der An-
schreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen mit den
Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die darin
auf Grund des Revisiontergebnisses etwa erforderlichen, und vom Oberkontroleur zu be-
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