Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Steuerbüreau 
die mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen Brau- 
anzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich über 
die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namend in Spalte 16 daselbst 
auszuweisen. 
ach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher 
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen. 
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Vrausteuer- 
Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in welches nach der Zeitfolge der 
—Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Braustcuern in der 
Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche 
uf Grund der gewöhnlichen Vrauanzeigen (F. 16 des Gesetzes), 
b) in Gemähheit abgeschlossener Firationsverträge (K. 4 daselbst), 
c) im Wege der Vermahlungssleuer (. 22 Ziff. II. daselbst) 
4) außerordentlich 
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden Vorregistern von einander 
beltemnt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Erhebung und Buchung der Brausteuer 
n den mahshenerpsschtigen Städten (F. 22 Ziffer I. des Gesetzes) bewendet es bei den 
besependen Vorschriften 
Sowohl das Heberegister, als auch die nach den Mustern F., G. und H. zu 
führenden Bücher und Register werden vor der Ausantworlung an diesenigen, welche sie 
zu führen haben, mit einer Schnur durchzogen, welche von einem mit der Führung eines 
Dnstsege betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätterzahl, sowie die ge- 
schehene Ansiegeling zu beicheinigen ist. 
12) Zu 8. 
Ueber die W 5v5 und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetz- 
lichen Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Haupt- 
ämter nach eingehene Prüfung der Fbwalterden Umstände Entscheidung zu treffen. 
°Zu den §5§. 20, 21, 23 und 24. 
Beie 15 Kontrolirung der 9 Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben 
die Beamten hauptsächlich darüber zu wachen, das innerhalb der Brauereiräume steuer- 
bflichtige Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den gesegtzlich 
zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und Stunden 
eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere Menge an Braustoffen, als 
versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die angezeigte Biermenge, ge- 
zogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit Veaufsichtigung der Brauein- 
maischungen beauftragten Bramten zu verpflichten, sich — insoweit nicht im einzelnen 
Falle andere gleich wichtige und unausschiebbare Dienstleistungen entgegenstehen — pünkt- 
lich gur angezeigten Stunde des Einmaischens in der betreffenden Brauerei einzufinden, 
daselbst nach vorgängiger Revision der Bekriebsräume das am angczeigten n abrret 
gehaltene Braumaterial in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu und 
dem weiteren Brauverfahren unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Prsann
	        
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