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Mmöglichst so lange unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vortbeil nicht
mehr zufhr. ar ist.
* Ergebniß der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach Beendigung
derselben, di Art und Zeildauer der weiteren Betrieboüberwachung aber erst unmittelbar
vor dem jedesmaligen Verlassen der Brauerei in die hierfür bestinunten Spalten des
Stenerbuchs (Ziffer 11 Nr. I. vorstehend) gewissenhaft und in möglichst kurzen Worten
mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruchtheile eines Pfundes bleiben
ei der Verwiegung außer Betracht.
Jür ein bri der amtlichen Verwiegung gegen die verstenerte Menge sich erge-
bende# Mindergewicht findet ein Stenererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den
Steuerwerth von einem halben Greschen erreichendes oder übersteigendes Mebrgenwicht
(§. 3 des Gesetzes), so ist letzteres bei der nächstfolgenden Brauanzeige, fofern aber eine
solche im laufenden Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte, späteslens am Schusse
desselben bei Rücksendung des Steuerbuchs an die Hebeslelle nachzuversteuern.
Uebersteigt dav Mehrgewicht an Schrotvorräthen 10 Prozent der besetlih zu
lässigen Menge, oder finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im F. 1 unter Nr. 2
bis einschließlich 4 des Gesetzes genannten Art an einem anderen, als dem deklarirten
Orte vor, oder ergiebt sich endlich in Bezug * andere Surrogatstoffe, als die vorer-
wähmen, der Thatbestand des F. 29 Ziffer 2 des Gesehes, so sind dergleichen Vorräthe
und Stoffe vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann freizugeben, nachdem vorher
von dem Beamten, unter Zuziehung des Braucreibesiher# oder eines Stellvertreters desselben
und mindestens eines glaubhaften Zeugen, der Thatbestand, soweit zur Einleitung der
Untersuchung erforderlich, festgestellt und eine von den Anwesenden zu unterschreibende
Verhandlung darüber aufgenommen worden
Haben mehrere, der Konten vesshen Beamten unterstellte Brauereien den Be-
trieb für dieselbe Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in einer
dieser Brauereien das Verfahren vollständig zu beaussichtigen, statt bieselbe nach geschehener
Verwiegung der Branstoffe zu verlassen und den Verwiegungen auch in den anderen bei-
mwohnen.
In denjenigen Brauereien, veren bumasshungen gar nicht oder doch nicht aus-
reichend brben überwacht werden kön ist in der Regel regtzn die Revision des
Vierzuges auf den zu diesem Zwecke wentessnen Gefäten (Nr. 8 Ziffer II. vorstehend)
vorzunchmen und das Ergebniß in das Sienerbuch einzutragen. Bei Ermiltelung des
Bierzuges auf dem Kühlschiffe sind für das auf demselben stattfindende Verdampfen, so-
fern die Revision unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das Kühlschiff erfolgt,
10 Prozent in Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Abweichung um mehr als 10
Prozent gegen die deklarirte Menge ein prozessualisches Giuschreien erforderlich, so ist zur
Verhütung von Verdunkelungen des Thatbestandes die Stelle Gefäßes, bis zu welcher
das Bier gestanden hat, äußerlich durch amtliche Besiegelung zu bezeichnen.
Auch außerhalb der Zeit eines angemeldeten Betriebes sind die Brauereien sowohl
durch den Oberinspektor und Bezirks-Oberkontroleur, als auch durch die Steueraufseher
zu verschiedenen Tageszeiten unerwarleten Revisionen zu unterwerfen. Wird in solchen
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