Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Mmöglichst so lange unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vortbeil nicht 
mehr zufhr. ar ist. 
* Ergebniß der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach Beendigung 
derselben, di Art und Zeildauer der weiteren Betrieboüberwachung aber erst unmittelbar 
vor dem jedesmaligen Verlassen der Brauerei in die hierfür bestinunten Spalten des 
Stenerbuchs (Ziffer 11 Nr. I. vorstehend) gewissenhaft und in möglichst kurzen Worten 
mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruchtheile eines Pfundes bleiben 
ei der Verwiegung außer Betracht. 
Jür ein bri der amtlichen Verwiegung gegen die verstenerte Menge sich erge- 
bende# Mindergewicht findet ein Stenererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den 
Steuerwerth von einem halben Greschen erreichendes oder übersteigendes Mebrgenwicht 
(§. 3 des Gesetzes), so ist letzteres bei der nächstfolgenden Brauanzeige, fofern aber eine 
solche im laufenden Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte, späteslens am Schusse 
desselben bei Rücksendung des Steuerbuchs an die Hebeslelle nachzuversteuern. 
Uebersteigt dav Mehrgewicht an Schrotvorräthen 10 Prozent der besetlih zu 
lässigen Menge, oder finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im F. 1 unter Nr. 2 
bis einschließlich 4 des Gesetzes genannten Art an einem anderen, als dem deklarirten 
Orte vor, oder ergiebt sich endlich in Bezug * andere Surrogatstoffe, als die vorer- 
wähmen, der Thatbestand des F. 29 Ziffer 2 des Gesehes, so sind dergleichen Vorräthe 
und Stoffe vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann freizugeben, nachdem vorher 
von dem Beamten, unter Zuziehung des Braucreibesiher# oder eines Stellvertreters desselben 
und mindestens eines glaubhaften Zeugen, der Thatbestand, soweit zur Einleitung der 
Untersuchung erforderlich, festgestellt und eine von den Anwesenden zu unterschreibende 
Verhandlung darüber aufgenommen worden 
Haben mehrere, der Konten vesshen Beamten unterstellte Brauereien den Be- 
trieb für dieselbe Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in einer 
dieser Brauereien das Verfahren vollständig zu beaussichtigen, statt bieselbe nach geschehener 
Verwiegung der Branstoffe zu verlassen und den Verwiegungen auch in den anderen bei- 
mwohnen. 
In denjenigen Brauereien, veren bumasshungen gar nicht oder doch nicht aus- 
reichend brben überwacht werden kön ist in der Regel regtzn die Revision des 
Vierzuges auf den zu diesem Zwecke wentessnen Gefäten (Nr. 8 Ziffer II. vorstehend) 
vorzunchmen und das Ergebniß in das Sienerbuch einzutragen. Bei Ermiltelung des 
Bierzuges auf dem Kühlschiffe sind für das auf demselben stattfindende Verdampfen, so- 
fern die Revision unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das Kühlschiff erfolgt, 
10 Prozent in Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Abweichung um mehr als 10 
Prozent gegen die deklarirte Menge ein prozessualisches Giuschreien erforderlich, so ist zur 
Verhütung von Verdunkelungen des Thatbestandes die Stelle Gefäßes, bis zu welcher 
das Bier gestanden hat, äußerlich durch amtliche Besiegelung zu bezeichnen. 
Auch außerhalb der Zeit eines angemeldeten Betriebes sind die Brauereien sowohl 
durch den Oberinspektor und Bezirks-Oberkontroleur, als auch durch die Steueraufseher 
zu verschiedenen Tageszeiten unerwarleten Revisionen zu unterwerfen. Wird in solchen 
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