Anlage 1.
zu Nr. 3 der Busführungsbestimmungen.
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Grundsätze
für die
Fixation der Brausteuer G. 4 des Geseges urden Erhebung der Brausteuer
om 31. Mai 1872).
I. Allgemeine Vorschriften.
Da bei der Firation von dem Brauer miltelst der Abfindungssumme thun-
lichst ## Stenerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelverstenerung für
die wirklich verwendelen steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde.
voraussichtliche Verbrauch an lehleren für die Bemessung der Absindungsumme der ent.
scheidende Mahstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern es sich nicht um neu
errichtete Vrauereien handelt, auf den bisherigen Nerbrauch zurückzugehen, wie er aus den
Ergebnissen der Einzelversteucrung, beziehungoweise der früheren Firationen erhel llet. Da-
neben sind alle den künftigen Umsang des Berriebeo beeinflussende Umstände in sorgfältige
Erwägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt
der Steuerauskünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ansnahmen
sind nur auf Grund besonderer, die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig.
Andererseits genitt jener Durchschnitt beispieloweise nicht bei Brauereien, deren Bekrieb
im Wachsen ist
Vei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb ge-
setzten Vrauereien müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen des
Brauers Anhalt geben. Nach dem Frsten, beziehungsweise dem zweiten Jahre kommen
die bis dahin gezahlten Steuerbeträge binzu
.Die Fixation findet der -rgeb bich in der Art statt, daß für die Firations-
periode der Sleuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich sestgesetzt wird. Ausnahms-
weise jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammtbetrages der
Steuer an ausreichend sicheren Anhaltspunklen fehlt, die Firation auf Festsebung des zum
Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrage neben der Verabredung evenlueller Erhöhung
desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete oder nach läugerer Betriebs-
einstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden für die ersten drei Vetriebsjahre
nur mit der Bedingung der Nachversleuerung fixirt.
Diejenigen Firaten, welche außer dem Brauregister (ogl. Nr. 7) Bücher führen,
aus welchen der Verbrauch an Brausloffen in der Brauerei hervorgeht, 4un verpflichtet,