Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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8. 35 Abs. 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen, welche 
bei dem Firaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar. 
9) Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form des 
Abschlusses der Firationsverträge nach den vorstehend unter II. Nr. 1 bis 7 
gegebenen Vorschristen ausnahmsweise auch auf solche Besier kleinerer Braue- 
reien auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen Guts, oder 
Hausbedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Besitzung belegene 
oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Vier versorgen. 
10) Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formu- 
lare bleibt den Direktiobehörden überlassen. 
amts-Bezirk: Hebe- Bezirk. 
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11; 
-rausteuer-Firations-Vertrag. 
Zwischen dem unterzeichneten Hangt- Amte und dem Besitzer derzu 
unter Nr. belegenen BVrauerei wird unter Vorbehalt der Genehmigung d 
zu ür die Zeit v 
bis t#n 187 nachstehender Bransleuer-Firotions-Vertrag abgeschlossen. 
S. 1. 
Der Brauereibesitzer wird während der Vertragsdauer 
in der bezelchneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend angegebenen steuer- 
pflichtigen Braustoffe, nämlich: 
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im §. 1 des Gesetzes wegen Erhebung 
der Vrausteuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Abfindungssumme zu
	        
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