Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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ein volles Jahr Thaler 
  
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entrichten, welche für die Verikags-Periote auf ——S Gülter- festgesebt worden ist. 
Von diesem Vetrage hat der innerhalb der ersten W Tage 
jeden Monates zwölsten aler M., 
jeden Vernchahees der Vertragoe-Periodeden vierten Theil mit Gulden su 
in Worken 
an d Amt zu im Voraus zu zahlen. 
5. 2. 
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (§. 1) 
sindet nicht statt, wenn auch die Absindung der Menge an Braustoffen, welche in der 
Brauerei wirklich zur Verwendung kommen, nicht enisprechen sollte. 
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen 
Brausloffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungs- 
summe entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahlung der 
uele aost bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des Ergebnisses des TrC 
register 6n 
als die im §. 1 vorstehend lme Brausloffe dürfen in der Branerei 
nur nach vrferinn Genehmigungd verwendet werden. 
F. 3. 
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amte zu be- 
ziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in der 
Brauerei au einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte reinlich und 
unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf 
jeden Vierteljahres unaufgesordert an das vorgenannte Amt einzureichen. Derselbe hat in 
dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Braueinmaischung: 
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2) Tag und Stunde der Eintragung, 
3) Tag und Stunde der Einmaischung, 
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Brausloffe nach Centnern 
und Pfunden, 
5) die Menge und Art (ob ober- oder untergährig) des daraus zu ziehenden 
Vieres nach ganzen und halben Hektolitern, 
6) die ctwaige Abweichung von der in der Generaldellaration (5. 18 des Gesetzes 
vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malz- 
surrogate, 
7) seinen Namen 
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Skunde vor 
der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraus- 
setungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermutheie Umsstände die Ausführung. 
ues Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein
	        
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