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die Brausleuer; kenl. bein Wechsel der Person des Besizers (durch Erbgang,
Veräußerung, Verpa c
der Sieanhe wankeh) W. Nichterfüllag verlragsmäßiger Verbindlichkeiten;
bei Uebertretungen des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Brauerei-
besitzer oder einer Person, für welche er nach §. 38 dieses Gesetzes haftet,
begangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße,
welche eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des
Besitzes einer anderen Brauerei durch den Brauereibesilzer; im Falle des Kon-
kurses des letzteren;
c) dem Brauereibesiher: wenn er durch zusällige Grügeife zu einer mindeslens
drei Monate dauernden Betriebscinstellung genöthigt w
4) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Lange d Firations. Periode
versterben sollte.
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den
anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag er-
lischt, P-aable Steuerrate wird nicht zurückerstattet.
olgt die Aufhebung des Vertrages (vorstehend zu b.) wegen verzögerter Zahlung
einer S so muß die letztere boachgezahft werden.
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Der Brauereibesitzer hat die Vorrhe an Bier und Würze bei Beginn der Fira-
tion und sobald er aus dem Firationsverhältniß tritt, unaufgefordert vollständig dem
mmt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vor-
räthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Verkrages unter Mit-
unterschrift des Brauereibesigers von den Revisionsbeamten bescheinigt wird. Findet sich
bei Lösung des Firationsverhältnisses mehr Bier oder Würze vor, als in die Firation
übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem Hauptamte nach
Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Gebränden während des
bthien Firationsjahres festzusetzende Stener suchemteichte werden.
In Fällen der Zuwiderhandlung osn die in den §§. 2. 3. 6 und 8 dem
Branereibesiher gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt ist.
die im F. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungsstrafe ein.
Der Steunerverwaltung stehen wegen aller Ausprüche an den Brauereibesitzer aus
diesem Vertrage dieselben Besugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung rückständiger
Stenern gesetzlich eingeräumt sind.
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Dieser Vertrag ist in zwei DrY9 Exemplaren ausgesertigt. beiderseits voll-
gogen und je ein rbe desselben von edem sontrahenien in Enmpfang genommen.
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Amt. Der *