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Anlage II.
zu Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen.
Vorschriften,
betreffend
die Rückvergütung der Braustener bei der Ansfuhr von Bier 6 des
Gesetzes wegen Erhebung der Braustener vom 31. Mai 1872).
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gellungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai
1872 soll auf Grund des §. 6 a. a. O. vom 1. Januar 1873 ab eine Rückvergütung
der Brausteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt werden.
§S. 1.
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Vereitung min-
destens 50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle
w Mierwendung höher als mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter Macssurrogete
Ziffer 4—7 des Gesetzes) mindestens eine dem Stenerwerthe von 10
S#nri Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Biers vrrbrancht
worden sind.
Das Bier muß der Regel nach in Zässern oder Flaschen und bei jeder Sendung
in. einer Menge von mindesteno zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders gehaltreiche
ere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann von der obersten
Lankee, Finanzbehörde die Stenervergütung auch dann bewilligt werden, wenn die Ausfuhr
in einer Hrringetn Menge, mindestens aber in der Menge von 50 Litern erfolgt.
Die Jässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geeicht und mit dem Gichstempel
versehen, auch der bei der Eichung ermittelte Literinhali auf den Fässern mit Zahlen
deutlich Hingeiranm sein
Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch kann
st die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nachgegeben
werden, sofern nur die Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt haben. In
ein und dafsselbe Kollo dürfen aber nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden.
daser müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein geküllt sein
e Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der win erfolgten
Ausfuhr bbsihnhtmest des Eingange im Bestimmungsorte (5. 8) geführt worden ist.