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Je nachdem die Ansfuhr in Jässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu das
eine oder das andere der beiliegenden Muster B. und C. zu verwenden, im ersteren
der Inhalt jedes einzelnen Fasses in Hektolilern und Litern, im lehteren die Zahl der
Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.) und die Litermenge
des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, in beiden Fällen aber die
Bezeichnung der ausguführenden Viersorte nach der ortsüblichen Benennung und die
Angabe des Abfertigungs- bezw. Ausgangoamto, sowie des Empfängers anzugeben.
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Ab-
fertigungs= und des Ausgangsamis nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung in dem
nach dem auliegenden Muster D. zu führenden Anmelde-Register. Hat die Hebestelle, bei
der die Anmeldung erfolgt ist, die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt
sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung über die Ertheilung
des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den Hauplämtern sind die in
ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung aller Eintragungen und zwar
spätestens bio zum 1. Mai des folgenden Jahres mit den Duplikaten der Anmeldungen
an die Direktivbehörden zur Revision einzureichen.
5. 7.
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§F. 8)
oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (5. 9) erfolgen.
Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung
vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport
begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen.
Diese weitere Abferligung besteht in allen Fällen in der Geststellung des Literinhalts
der Fässer und Flalhen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung
zu verschaffen, daß rie Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig befüllt sind.
Ist auf Fässern die nach §. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der Eich-
behörde nicht deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit des dallerirten
Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde elwa in Folge von Lekkage nicht
gehörig spundvoll brzalt, und läßt sich die fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit
schähen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden Fasses vermitlelst des Längen-
und Höhenmessers und des geeichten Mahstabes, sowie eine Berechnung des Inhalts nach
den bezüglichen Vorschriften der H. Conradi sihen Auleitung zur Bestimmung des Liter-
inhalts ver Brennerei= und Branereigeräthe eintreten.
i der Ausfuhr von Bier in Flaschen r# die Größe der letzteren, deren Zahl
und die Eesammimenge und Beschaffenheit der angemeldeten Slüssigkeit festzustellen. In
der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen.
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der
Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der
Abfsertigungsbeamten a
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.