Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Je nachdem die Ansfuhr in Jässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu das 
eine oder das andere der beiliegenden Muster B. und C. zu verwenden, im ersteren 
der Inhalt jedes einzelnen Fasses in Hektolilern und Litern, im lehteren die Zahl der 
Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.) und die Litermenge 
des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, in beiden Fällen aber die 
Bezeichnung der ausguführenden Viersorte nach der ortsüblichen Benennung und die 
Angabe des Abfertigungs- bezw. Ausgangoamto, sowie des Empfängers anzugeben. 
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Ab- 
fertigungs= und des Ausgangsamis nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung in dem 
nach dem auliegenden Muster D. zu führenden Anmelde-Register. Hat die Hebestelle, bei 
der die Anmeldung erfolgt ist, die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt 
sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung über die Ertheilung 
des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den Hauplämtern sind die in 
ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung aller Eintragungen und zwar 
spätestens bio zum 1. Mai des folgenden Jahres mit den Duplikaten der Anmeldungen 
an die Direktivbehörden zur Revision einzureichen. 
5. 7. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§F. 8) 
oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (5. 9) erfolgen. 
Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung 
vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport 
begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. 
Diese weitere Abferligung besteht in allen Fällen in der Geststellung des Literinhalts 
der Fässer und Flalhen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung 
zu verschaffen, daß rie Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig befüllt sind. 
Ist auf Fässern die nach §. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der Eich- 
behörde nicht deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit des dallerirten 
Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde elwa in Folge von Lekkage nicht 
gehörig spundvoll brzalt, und läßt sich die fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit 
schähen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden Fasses vermitlelst des Längen- 
und Höhenmessers und des geeichten Mahstabes, sowie eine Berechnung des Inhalts nach 
den bezüglichen Vorschriften der H. Conradi sihen Auleitung zur Bestimmung des Liter- 
inhalts ver Brennerei= und Branereigeräthe eintreten. 
i der Ausfuhr von Bier in Flaschen r# die Größe der letzteren, deren Zahl 
und die Eesammimenge und Beschaffenheit der angemeldeten Slüssigkeit festzustellen. In 
der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen. 
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der 
Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Abfsertigungsbeamten a 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
	        
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