Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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8. 8. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abferligung lediglich beim Aus- 
hangsamte erfolgen, so hal dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung der- 
selben auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die 
Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Begleitungs- 
beamten zu bescheinigen. 
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zoll- 
gebiets erfolgt, oder geht das Vier unmittelbar über die Grenze gegen den bayerischen 
Nheinkreig aus, um in dem letzteren zu verbleiben, so genügt zur Erlangung der Steuer- 
vergütung die Aunsfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in solchem Falle die 
bescheinigte Amneldung dem Hauptamte zuzusenden, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen 
ist, aus che die Versendung erfolgt. 
allen anderen Fällen bedarf es aber zur rlangung der Steuervergütung einer 
cngungsrenl welche bei dem Uebergange über die Grenze gegen den baverischen 
Rbeinkreis, sofern der Bestimmungsort nicht in dem letteren gelegen ist, von der Steuer- 
stelle des Beslimmungsortes, im Uebrigen aber nach der Wahl deS Waarenführers ent- 
weder von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Ueber- 
gangsabfertigungastelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige Eingangsbescheinigung auswirken 
zu können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Ausgaugsabfertigung die Anmeldung 
zurück, welche demnächst mit der Eingangsbescheinigung versehen von der bescheinigenden 
Behörde ohne Zeitverlust dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, 
unmittelbar zurückzusenden ist. 
5F. 9. 
Wählt der Versender eine Voralfertigung bei einem anderen Amte, als dem Aus- 
gangsamte, so hat jenes Amt nach erfelgter und bescheinigter Revision den Verschluß 
anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit 
der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von dem Abfertigungsamte 
zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten AuSgangsamte vorzuführen, welches, 
soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. iin Falle einer auf 
dem Transporte slattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die 
Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme deo Verschlusses 
beschränken kann, wenn dieser nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen 
werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung 
zu bescheinigen. - 
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der 
Aumeldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im F. 8 enthaltenen Bestimmungen 
zur Anwendung. 
e neben der Auasfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangs- 
schein ausSgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug 
zu nehmen. 
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