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X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandakbriefes wie
für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Um-
fange wie für die auf Postanweisungen zeingezahlten Beträge. Eine weitergehende Ga-
rantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postman-
dats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Pro-
testerhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich
der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel.
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Poslmandats
und Aushändigung der aquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zahlung ist
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück-
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei der
einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so
wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorge-
zeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach eimmaliger vergeblicher
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu be-
zeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
Der eingezogene Belrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungs-
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postamveisung
übermittelt.
XII8 Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten
Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat mit der Quittung
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostensrei zurückgesandt.
Sendungen, welche sogleich der Ankunft dem Adressaten besonders zuge-
* werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideulig
6 Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft
4aadh besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu
rechnen:
„durch Expressen zu bestellen“, „Der express“, „per express zu bestellen“,.
„poer erbress zu befördern“", „durch besondern Voten zu bestellen", „sofort
zu bestellen.“
Bezeichnun *# wie cito, citissimc, dringend, eilig rc., sind nicht als das Verlangen der
zch auödrückend a anzusehen.
Necommaudirte Vriespostgegenstände werden den Expreßboten siets mit-
gegeten
AI Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sendun-
gen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 37½ Gulden und bis
zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Erprehboten in die Wohnung
bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Expreß-Postau-
weisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. Bei Sendungen
mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 687½ Gulden, sowie bei Packeten im