Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandakbriefes wie 
für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Um- 
fange wie für die auf Postanweisungen zeingezahlten Beträge. Eine weitergehende Ga- 
rantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postman- 
dats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Pro- 
testerhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich 
der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Poslmandats 
und Aushändigung der aquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei der 
einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so 
wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorge- 
zeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach eimmaliger vergeblicher 
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu be- 
zeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
Der eingezogene Belrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postamveisung 
übermittelt. 
XII8 Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostensrei zurückgesandt. 
Sendungen, welche sogleich der Ankunft dem Adressaten besonders zuge- 
* werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideulig 
6 Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft 
4aadh besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu 
rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“, „Der express“, „per express zu bestellen“,. 
„poer erbress zu befördern“", „durch besondern Voten zu bestellen", „sofort 
zu bestellen.“ 
Bezeichnun *# wie cito, citissimc, dringend, eilig rc., sind nicht als das Verlangen der 
zch auödrückend a anzusehen. 
Necommaudirte Vriespostgegenstände werden den Expreßboten siets mit- 
gegeten 
AI Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sendun- 
gen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 37½ Gulden und bis 
zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Erprehboten in die Wohnung 
bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Expreß-Postau- 
weisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. Bei Sendungen 
mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 687½ Gulden, sowie bei Packeten im
	        
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