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Aulage III.
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zu Nr. 14 der Tussührun ubestimmungen.
GGrundsätze
für die
Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Ver-
mahlungssteuer (§. 22 Ziffer II. des Galtros nochen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872).
1.
Die Direktiobehörden sind /3 den Besitern von Brauereien auf Antrag
zu gestatten, daß sie die Vrausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung
einer Vermahlung unterliegen, mit dem im F. 1 des Gesetzes festgeseblen Vetrage nach
dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unvermahlenen
Stoffe entrichten.
Imwuchung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer:
§ Vertrauen der Steuerbehörde genießen;
2) buseri Bücher über die Art und Menge der angeschafften und ver-
brauchten Braustoffe, den Zu und Abgang an Bier, sowie den Preis des
lebteren führen und den Oberbeamten der Stenerverwaltung auf Erfordern
zur Ginsicht vorzulegen bereit sind;
3) jährlich im Durchschnitt minkestend 1000 Zeniner Malz oder andere der Ver-
mahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch
künftig zu verwenden gedenken;
4) sich den in den folgenden 55. 2—13 enlhaltenen allgemeinen, sowie den
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unter-
werfen wollen.
§. 2
der Regel darf nur solchen Arauern die im §. 1 erwähnte Vergünstigung
Lugelione werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Vrrbindung
mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzguetschen asshemn haben und ausschließlich
dazu benuhen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden Brauerei bestimmten
Brausloffe (I. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesehes) vermahlen zu lassen.
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finauzbehörde
auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe kreibende Brauer, welche einc lediglich dem
Zwecke der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohnorte belegene Mühle
gemeinschaftlich entweder besiten („Genossenschafto- Mühlen") oder doch auf Grund beson-