Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Aulage III. 
# . . 
zu Nr. 14 der Tussührun ubestimmungen. 
GGrundsätze 
für die 
Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Ver- 
mahlungssteuer (§. 22 Ziffer II. des Galtros nochen Erhebung der 
Brausteuer vom 31. Mai 1872). 
1. 
Die Direktiobehörden sind /3 den Besitern von Brauereien auf Antrag 
zu gestatten, daß sie die Vrausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung 
einer Vermahlung unterliegen, mit dem im F. 1 des Gesetzes festgeseblen Vetrage nach 
dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unvermahlenen 
Stoffe entrichten. 
Imwuchung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer: 
§ Vertrauen der Steuerbehörde genießen; 
2) buseri Bücher über die Art und Menge der angeschafften und ver- 
brauchten Braustoffe, den Zu und Abgang an Bier, sowie den Preis des 
lebteren führen und den Oberbeamten der Stenerverwaltung auf Erfordern 
zur Ginsicht vorzulegen bereit sind; 
3) jährlich im Durchschnitt minkestend 1000 Zeniner Malz oder andere der Ver- 
mahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch 
künftig zu verwenden gedenken; 
4) sich den in den folgenden 55. 2—13 enlhaltenen allgemeinen, sowie den 
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unter- 
werfen wollen. 
§. 2 
der Regel darf nur solchen Arauern die im §. 1 erwähnte Vergünstigung 
Lugelione werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Vrrbindung 
mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzguetschen asshemn haben und ausschließlich 
dazu benuhen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden Brauerei bestimmten 
Brausloffe (I. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesehes) vermahlen zu lassen. 
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finauzbehörde 
auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe kreibende Brauer, welche einc lediglich dem 
Zwecke der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohnorte belegene Mühle 
gemeinschaftlich entweder besiten („Genossenschafto- Mühlen") oder doch auf Grund beson-
	        
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