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Ausführung des Gesetzeo (Muster II.) zu sührende Anmeldungsregister, die erhobene
Stener gleichzeitig in das Heberegister einzutragen und dem Anmeldenden ein Mahl-
Erlaubnißschein nach dem Muster A. zu ertheilen, welcher zugleich als Quiktung für die
Steuerentrichtung dient.
8. 6.
Die Aufschüttung von Braustoffen auf die Mũhle darf nur innerhalb der in
S. 19 des Gesetzes für die Einmaischungen bestimmten Zeit erfolgen. Auch für die
Vermahlung selbst ist in der Negel die vorerwähnte Zeit inne zu halten; doch können
bei nachgewiesenem Bedürfniß Ausnahmen hiervon seitens des Hauptamtes bewilligt
werden.
5. 7.
Zur angezeigten Stunde der Vermahlung hat der mit der Kontrole der Brauerei
beaustragte Beamte sich in dem Mühlenraum einzufinden, den ihm vorzulegenden Mahl-
Erlaubnißschein zu prüfen und, falls hierbei nichts zu erinnern ist, den Verschluß von
den Mühleuöffnungen, soweit für den Betrieb erforderlich, zu lösen, demnächst das
deklarirte Mahlgut in seiner Gegemvart verwiegen und aufschütlen zu lassen, den Zu-
gang zum Mühlenrumpf aber sogleich nach beendigter Ausschüttung wieder zu ver-
ließen.
fza Brauer ist verpflichtet, alsbald nach der Ausschunng mit der Nermahlung
zu kie und dieselbe ohne willkürliche Unterbrechung zu beenden.
r Bezirks-Oberkontroleur orduct für jede Mühle ursonden an, ob und in wie
weit noch sonstine Theile derselben nach Beendigung der einzelnen Vermahlungen amtlich
zu verschließen sind.
8. 8.
Der Aufsichtoͤbeamte hat das Ergebniß der Verwiegung auf dem Mahl-Erlaub=
nißschein zu vermerken und letzteren nach beendeter Verwiegung der Hebestelle zurückzu-
geben, welche, sofern sich ein den Steuerwerth von 12 Groschen erreichendes oder über-
steigendes Mehrgewicht gegen die Anzeige (F. 5) ergeben hat. die Nachversteuerung bei
der solgenden Deklaration, eventuell am Schlusse des laufenden Vierteljahrs zu veran-
lassen, den erledigten Mahl- Erlaubnißschein aber dem Anmeldungs-Register als Velag
beizufügen hat.
Uebersteigt die zur Vermahlung gestellte Menge an Braustoffen die sngeigte
und versteuerte Menge um mehr als zehn Prozent, so ist auf Grund des §. 29 Ziffer
des Gesetzes gegen den Brauer die Untersuchung wegen Defraudation einzuleiten.
Ueber die jedesmalige Benutzung der Mühle, insbesondere den Tag und die
Stunde der Rumpföffnung, die Aufschuttung des Mahlguts und den Wiederverschluß
ist ein vom Brauer an einem passenden Orte im Mühlenraume aufzubewahrendes Mühlen-
register nach dem anliegenden Muster l. zu sühren.
ie eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtobeamten selbst zu be-
wirken, als die betreffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem Bei-
sein geschehen ist; im Uebrigen hat der Brauer oder der von ihm ein für alle Mal