Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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9 auf die Genossenschaftsmühle Fleichmähige Amvendung, auch ist jeder Genossenschafter 
den Bestimmungen der §5. 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der Maßgabe zu unter- 
werfen, daß 
1) die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (G. 1 
biste 3) nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu 
stell 
2) in der Vermahlungsanzeige (5. 5) noch die Anzahl der Säcke, in welchen, 
und die Stunde, zu welcher die Brausteffe nach und von der Mühle geschafft 
werden sollen, sowie die Art des Trausporks anzugeben i 
3) der Trausport des Mahlguts nach und von der Mühle z4. in den Stunden 
von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr erfolgen darf, 
4) der Mahl-Erlaubnißschein (E. 5) dem Transport zum Answeise beizusügen 
und erst nach Aufnahme des fertigen Gemahls in die betreffenden Brauerei- 
räume der Hebestelle zurückzugeben (§. 8). 
5) das Mühleuregister (§. 9) für jeden Genossenschafter in einem besonderen 
Konto zu führen und 
6) für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern ein 
er Steuerverwaltung gegenüber zunächst verautwortlicher gemeinschaftlicher Ver- 
treter zu bestellen ist.
	        
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